AG Karlsruhe vom 8.02.2013 (12 C 222/12)
Eine Bausparkasse muss das Bausparguthaben auch dann verzinsen, wenn es über die vereinbarte Bausparsumme hinausgeht. Das hat das Amtsgericht Karlsruhe gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia entschieden.
Ein Badenia-Bausparer hatte auf seinem Vertrag mehr als das Bausparguthaben gespart. Daraufhin weigerte sich die Bausparkasse den tariflichen Guthabenzinssatz von 4 Prozent auf den Teil des Guthabens zahlen, der die Bausparsumme übersteigt.Der Bausparer klagte dagegen und bekam Recht. Aus den Tarifbedingungen ergebe sich keine Obergrenze für das zu verzinsende Guthaben, stellte die Richterin fest. Zwar könne der Bausparer nach der Übersparung kein Bauspardarlehen mehr erhalten und daher den Vertragszweck nicht mehr erreichen. Das rechtfertige aber nicht, dass sich die Bausparkasse auf Kosten des Kunden ein zinsloses Darlehen verschaffe.
Datum der Urteilsverkündung: 08.02.2013