Bausparkassen können von ihren Kunden eine Kontogebühr für die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse erheben.
Eine Klage von Verbraucherschützern gegen eine Bausparkasse wurde auch in der Berufungsverhandlung zurückgewiesen. Die Verbraucherschützer hatten moniert, dass eine Bausparkasse von ihren Kunden eine jährliche Kontogebühr verlangt hatte.
Es handele sich nach Meinung des Gerichts zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die Klausel sei jedoch zulässig. Aus der Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Das erhobene Entgelt diene nicht nur der „bauspartechnischen Verwaltung“, sondern vor allem der „Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“. Bausparkassen seien zu dieser Tätigkeit nicht verpflichtet, ohne dafür eine Vergütung verlangen zu können. Die Tätigkeit der Bausparkasse komme in diesem Fall auch nicht allein ihr zugute, sondern ebenfalls der Bauspargemeinschaft und somit auch dem einzelnen Bausparer.
Die Klauseln benachteiligten nach Meinung des Gerichts zudem die Bausparer auch nicht unangemessen. Die Revision wurde zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 16.06.2015