Datum: 20.08.2008

Ausländische Aktiengesellschaft haftet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht nach § 7 AuslInvG a.F.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.08.2008 (17 U 86/08)

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Eine ausländische Aktiengesellschaft macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie gegen die Anzeigepflicht des § 7 AuslInvG a.F. verstoßen hat (Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft).

Ein Anleger erwarb im Jahr 1999 Aktien einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in der Türkei. Er nimmt die Aktiengesellschaft nunmehr auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Anspruch. Seinen Anspruch stützt er unter anderem auf einen Verstoß der Aktiengesellschaft gegen die Meldepflicht des § 7 AuslInvG a.F.

Das OLG Frankfurt führte zunächst aus, dass die von dem Anleger erworbenen Aktien der türkischen Aktiengesellschaft unter den Begriff der Investmentanteile im Sinne des § 1 AuslInvG a.F. fallen. Es sei insofern ausreichend, dass mitgliedschaftliche Rechte an der Investmentgesellschaft erlangt worden sind. Die Gesellschaft hatte entgegen ihrer Verpflichtung den öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile nicht angezeigt. Erforderlich wäre eine schriftliche Anfrage gewesen, aus der zu ersehen wäre, dass die Gesellschaft gegenüber dem damaligen Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen alle nach § 7 II AuslInvG a.F. notwendigen Anlagen beigefügt hätte.

Aus dem Verstoß ergibt sich ein Anspruch des Anlegers aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 7 AuslInvG a.F. auf Schadensersatz.

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Datum der Urteilsverkündung: 20.08.2008

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