Urteil des AG Grimma vom 09.04.2003 (2 C 1045/02), nicht rechtskräftig
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Die Einbeziehung der Abschlusskosten in die Berechnung des Rückkaufswertes bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf der Grundlage unwirksamer Versicherungsbedingungen begründet einen Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bezüglich einer Neuberechnung des Wertes ohne die Abschlusskosten. Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall die unwirksamen nicht durch neue, der Inhaltskontrolle standhaltende, Versicherungsbedingungen ersetzt, was zu einer Anspruchsbegründung des Versicherungsnehmers führt.
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Datum der Urteilsverkündung: 09.04.2003