Datum: 28.07.2010

Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werden

Urteil des AG Heidelberg vom 28.07.2010 (29 C 139/10)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des AG Heidelberg vom 28.07.2010 (29 C 139/10)
Die Verjährung eines Auskunftsanspruches aus einem Anlageberatungsvertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftragsbeendigung kann das Auskunftsbegehren noch angemessen sein.

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Die Verjährung eines Auskunftsanspruches aus einem Anlageberatungsvertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftragsbeendigung kann das Auskunftsbegehren noch angemessen sein.

Ein Verbraucher hatte nach Auszahlung einer Lebensversicherung von seinem Bankberater einen Anruf erhalten. Der Kunde hatte sich daraufhin am 17.02. und 21.02.2005 beraten lassen und Kapitalanlagen erworben. Mit Schreiben vom 27.07.2009 hatte er die Bank aufgefordert, ihm über erhaltenen Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen im Zusammenhang mit seinen getätigten Anlagegeschäften Auskunft zu erteilen. Nach erfolglosem Fristablauf hatte er Klage erhoben.

Die Bank musste die gewünschten Auskünfte erteilen. Es sei ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Bank zur Aufklärung über Provisionen/Rückvergütungen verpflichtet. Der Anspruch des Kunden sei auch nicht verjährt, da das Auskunftsbegehren auch noch eine angemessene Zeitspanne nach Auftragsbeendigung geltend gemacht werden könne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kunde von den entsprechenden Kick-Back-Zahlungen erst später, wie im vorliegenden Fall durch Medienberichterstattung im Jahr 2009, Kenntnis erlangte. Er habe ebenfalls im Jahr 2009 den Auskunftsanspruch geltend gemacht, so dass von einer Verjährung nicht auszugehen sei.

Hinweis

Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie im Volltext bei FIS money-advice.net. FIS money-advice ist ein Projekt des IFF, mit dem das Datenbanksystem des IFF in eine "Informationskooperative zum Thema Social Finance" überführt werden soll.

Darin finden sich verschiedene Organisationen zu einer gemeinsamen Plattform zusammen, um Informationen aus Recht, Wirtschaft und Politik, die unmittelbar für den Umgang mit Finanzdienstleistungen relevant sind, zugänglich zu machen.

Mitglieder der Kooperative sind Verbraucherorganisationen, Forschungsinstitute, Money Advice Organisationen, staatliche Stellen sowie internationale Organisationen. Die Redaktion des Systems liegt beim IFF Hamburg.

Datum der Urteilsverkündung: 28.07.2010

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