Urteil des AG Heidelberg vom 28.07.2010 (29 C 139/10)
Die Verjährung eines Auskunftsanspruches aus einem Anlageberatungsvertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftragsbeendigung kann das Auskunftsbegehren noch angemessen sein.
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Die Verjährung eines Auskunftsanspruches aus einem Anlageberatungsvertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftragsbeendigung kann das Auskunftsbegehren noch angemessen sein.
Ein Verbraucher hatte nach Auszahlung einer Lebensversicherung von seinem Bankberater einen Anruf erhalten. Der Kunde hatte sich daraufhin am 17.02. und 21.02.2005 beraten lassen und Kapitalanlagen erworben. Mit Schreiben vom 27.07.2009 hatte er die Bank aufgefordert, ihm über erhaltenen Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen im Zusammenhang mit seinen getätigten Anlagegeschäften Auskunft zu erteilen. Nach erfolglosem Fristablauf hatte er Klage erhoben.
Die Bank musste die gewünschten Auskünfte erteilen. Es sei ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Bank zur Aufklärung über Provisionen/Rückvergütungen verpflichtet. Der Anspruch des Kunden sei auch nicht verjährt, da das Auskunftsbegehren auch noch eine angemessene Zeitspanne nach Auftragsbeendigung geltend gemacht werden könne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kunde von den entsprechenden Kick-Back-Zahlungen erst später, wie im vorliegenden Fall durch Medienberichterstattung im Jahr 2009, Kenntnis erlangte. Er habe ebenfalls im Jahr 2009 den Auskunftsanspruch geltend gemacht, so dass von einer Verjährung nicht auszugehen sei.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.07.2010