Ein Augenarzt muss vor einer Laserbehandlung abklären, ob diese angebracht ist. Tut er dies nicht, kann dies ein grober Behandlungsfehler sein mit der Folge, dass die Beweislast umgekehrt wird.
Ein Patient hatte eine Augenärztin aufgesucht, nachdem er beim Joggen festgestellt hatte, dass er auf dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte. Nach insgesamt drei ambulanten Laserbehandlungen – zunächst durch die vertretende Augenärztin und anschließend durch den normalerweise behandelnden Augenarzt – war er wegen beginnender Netzhautablösung in eine Augenklinik überwiesen worden. Eine Operation in der Klinik hatte nicht mehr zu einer Verbesserung geführt, so dass der Patient 90 Prozent seiner Sehkraft eingebüßt hatte. Er hatte auf Schadensersatz geklagt.
Nachdem bereits das Landgericht im Sinne des Patienten entschieden hatte, wies das OLG Hamm die Berufung der Augenärzte zurück. Spätestens beim zweiten Termin hätte die Augenärztin die Laserbehandlung nicht mehr durchführen dürfen. Dies wäre nur angebracht gewesen, wenn die Laserbehandlung statt eines operativen Eingriffs auch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Augenärztin sei ebenfalls anzulasten, dass sie weder zu Behandlungsbeginn noch fortlaufend die tatsächliche Situation der Netzhaut mit Hilfe einer Ultraschalluntersuchung abgeklärt habe. Es liege ein grober Behandlungsfehler vor und zu Gunsten des Patienten greife eine Beweislastumkehr. Auch der mittlerweile aus dem Urlaub zurückgekehrte Augenarzt hafte für die dritte Laserbehandlung.
Datum der Urteilsverkündung: 21.01.2014