Strafrechtliche Ermittlungen gegen Fondsverantwortliche stellen eine aufklärungswürdige Tatsache im Anlageberatungsgespräch dar.
Ein Anleger hatte sich nach Beratung unter anderem mittelbar an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Nachdem der Geschäftsführer der KG und die Geschäftsführerin der Mittelverwendungskontrolleurin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, hatte der Anleger geltend gemacht, dass er nicht über die laufenden Ermittlungsverfahren aufgeklärt worden war. Er hatte Schadensersatz verlangt.
Nach Meinung des Oberlandesgerichtes hätte der Berater den Verbraucher über das laufende Ermittlungsverfahren aufklären müssen. Es sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen und für eine Anlageentscheidung seien auch Umstände, die beispielsweise die Seriosität oder die Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen betreffen, maßgeblich. Bereits die Tatsache, dass wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz ermittelt würde, sei ein aufklärungswürdiger Umstand. Aufgrund der Kenntnis der Beraterin hinsichtlich dieser Umstände sei dem Anleger Schadensersatz zuzusprechen.
Datum der Urteilsverkündung: 16.03.2011