Datum: 17.01.2012

Aufklärung über allgemeines Emittentenrisiko bei Zertifikaten notwendig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Heidelberg vom 17.01.2012 (2 O 144/11)

Die beratende Bank muss auch dann über den generellen Zusammenhang zwischen der Bonität der Emittentin und der Rückzahlung aufklären, wenn sie dem Kunden bereits eine allgemeine Informationsbroschüre zu Wertpapiergeschäften übergeben hat. Auch wenn der Kunde bereits Zertifikate erworben hat, muss die Bank dennoch über diese Risiken aufklären.

Eine Verbraucherin hatte (aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns) eine Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten verklagt. Der Ehemann, dessen Risikoprofil zunächst „konservativ“ gewesen und das dann bei weiteren Gesprächen auf „Ertrag“ geändert worden war, hatte zuvor bereits Zertifikate erworben.

Das Landgericht urteilte zu Gunsten der Anleger. Zwischen Bank und Kunde sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der zu anleger- und objektgerechter Beratung verpflichte. Zwar könne nicht von einer Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung ausgegangen werden. Die Beklagte habe aber ihre Pflicht zu objektgerechter Beratung verletzt. Objektgerechte Beratung bedeute, dass die Bank über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung hätten, richtig und vollständig informieren müsse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Bank den Zedenten nicht objektgerecht beraten, weil er in dem Beratungsgespräch nicht über das allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt worden sei. Auch die Beratung unter Zuhilfenahme der schriftlichen Produktinformationen, in denen zwar auf das Emittentenrisiko hingewiesen werde (dort „Kreditrisiko“), sei nicht ausreichend hierfür, da weder die Informationen gemeinsam durchgesprochen noch so rechtzeitig übergeben worden seien, dass der Kunde bereits vor Zeichnung ausreichend Zeit zum Durchlesen gehabt habe. Zudem sei weder die Übergabe der „Basisinformationen“ ausreichend noch habe die Bank nachweisen können, dass dem Kunden durch den früheren Erwerb von Zertifikaten und den damaligen Beratungsgesprächen das Emittentenrisiko bewusst gewesen sei.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. beim OLG Karlsruhe: 17 U 36/12).

Datum der Urteilsverkündung: 17.01.2012

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