Wenn Dosensuppen aufgrund der Menge erfahrungsgemäß nicht auf einmal verzehrt werden, darf der Hinweis nicht fehlen, wie und wie lange der Rest aufbewahrt werden darf.
Unter der Domain americanfood4U.de betrieb der Beklagte Lars Bolanca einen Onlineshop für amerikanische Lebensmittel. Dort warb er auch für die Tomatensuppe „Campell´s“. Auf der Dose fehlte der Hinweis, wie mit der geöffneten Dose, also dem nicht verzehrten Rest, umzugehen sei. Dagegen klagte der Verbrauchzentrale Bundesverband (vzbv). Zwar hatte die Dose nur knapp 300 Milliliter Inhalt, die enthaltene Tomatensuppengrundmasse musste aber vor dem Verzehr mit Wasser oder Milch auf 600 Milliliter ergänzt werden.
„Gerade in Singlehaushalten“, so das Gericht, „insbesondere auch bei älteren Menschen, erscheint es alles andere als abwegig, dass der Inhalt der Suppe nicht auf einmal verzehrt wird, sondern Reste zum späteren Verzehr aufgehoben werden. Es mag zwar jedem einleuchten, dass diese Reste nicht so lange haltbar sind, wie die ungeöffnete Suppendose. Ob sie in den Kühlschrank müssen und wie lange der mögliche Verbrauchszeitraum ist, erschließt sich dem Verbraucher aber nicht ohne Weiteres.“ Somit liege ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 g der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor. Damit widersprach das Gericht der Auffassung des Beklagten, die Suppe werde erfahrungsgemäß mit einem Mal verzehrt.
Der Shopbetreiber hatte sich zuvor bereits gegenüber einem Dritten außergerichtlich verpflichtet, Inhaltsstoffe und Allergene der Suppe anzugeben sowie die Allergene auf zwei anderen importierten Produkten, einem Schokoladenriegel und Frühstücksflocken zu nennen. Ein entsprechender Antrag des vzbv bei Gericht war daher zwischenzeitlich überflüssig geworden.
Datum der Urteilsverkündung: 05.10.2017