Mitversicherte können bei Kündigung des Versicherungsvertrags aus wichtigem Grund durch den Versicherer Anspruch auf Fortsetzung des Vertrags haben.
Einer privat krankenversicherten Kundin und deren volljährigem Sohn als mitversicherter Person ist der Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden. Anlass war, dass eingereichte Rezepte offensichtlich verändert und somit eine höhere Erstattung verlangt worden war.
Das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz urteilte im Sinne der Versicherung. Auch wenn die Kundin angegeben habe, dass sie die Manipulationen an den Rezepten nicht durchgeführt habe – unter anderem erklärte sie, dies sei durch die Versicherung erfolgt, die sich dadurch einer kostenintensiven Kundin entledigen wollte –, so war nach Meinung des Gerichts die Verantwortung dafür auf Seiten der Kundin zu suchen. Sie habe teilweise blanko die Erstattungsformulare unterschrieben, die dann durch Dritte ausgefüllt worden sein sollen.
Allerdings habe der Sohn einen Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags, auch wenn die Kündigung aus wichtigem Grund zunächst auch den Vertrag mit ihm beende. Insbesondere wenn wie hier dem Sohn keinerlei Vorwürfe zu machen seien, sie dies dem Versicherer zumutbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde jedoch unter dem Aktenzeichen IV ZR 198/15 eingelegt.
Datum der Urteilsverkündung: 25.03.2015