Urteil des BGH vom 08.04.2014 (XI ZR 341/12)
Befragt ein Anlageinteressent seinen Berater hinsichtlich der an die Bank fließenden Provisionen und erwirbt die Kapitalanlage, obwohl der Berater dem Kunden die Information hinsichtlich der Provision verweigert, so handelt der Kunde widersprüchlich, wenn er später Schadensersatzansprüche wegen fehlender Aufklärung hinsichtlich der Provisionen geltend macht.
Ein Anleger hatte – teilweise kreditfinanziert – einen Anteil an einem Medienfonds erworben. Wegen angeblich verschwiegener Rückvergütungen hatte er die Bank verklagt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht überwiegend stattgegeben.
Der BGH hat das Urteil insofern aufgehoben, als es zum Nachteil der Bank ergangen war (sowie im Kostenpunkt) und verwies die Sache an das OLG Köln zurück. Zwischen Anleger und Bank ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Eine Bank sei regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich Anlagevermittlerin. Auch habe sie pflichtwidrig nicht über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. Allerdings könne sich der Anleger darauf nicht berufen. Er habe den Anlageberater nach der Höhe der Provision gefragt, woraufhin dieser dem Kunden die Information verweigert habe. Dennoch habe der Anleger den Anteil am Medienfonds erworben. Verlange er später dann wegen Verletzung von Aufklärungspflichten Schadensersatz, verhalte sich der Kunde widersprüchlich. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Kausalität der Pflichtverletzung für den Erwerb des Fonds angenommen und außer Acht gelassen, dass der Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Das OLG Köln, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, müsse sich mit den weiteren vom Anleger geltend gemachten Beratungsfehlern befassen.
Datum der Urteilsverkündung: 08.04.2014