Amazon darf digitale Inhalte (z. B. Kindle-Bücher) nicht einfach löschen, wenn Kunden dafür bezahlt haben.
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen Amazon auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel, welche zur Nutzung jeglicher Amazon-Dienste von den Verbrauchern als Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden muss: "Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen." In 2013 kam es zu diversen Kontoschließungen bei Kunden, die ein laut Amazon „außergewöhnliches Retourenverhalten“ gezeigt hätten und bestellte Waren nur kostenlos hätten nutzen wollen. Über die Mitgliedskonten werden aber auch beispielsweise digitale Inhalte für E-Reader erworben und verwaltet, so dass auch diese bei einer Sperrung oder Löschung des Kontos betroffen sein können. Die Möglichkeit, entgeltlich erworbene Nutzungsrechte jederzeit wieder entziehen zu können, stelle aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, selbst wenn eine solche Löschung von bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Klausel verstößt auch gegen das Transparenzgebot, da für den Verbraucher letztlich unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen Amazon die Vertragsbeziehung mit ihm beenden oder einzelne Inhalte entfernen kann. Da Amazon in Luxemburg ansässig ist, prüfte das Oberlandesgericht die Klausel zusätzlich nach einem im EU Recht geforderten objektiven Maßstab, der im Ergebnis aber zu keiner anderen Wertung führt.
In den Nutzungsbedingungen hieß es zusätzlich: "Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (…).“
Zwar ist eine solche Rechtswahl nach den einschlägigen Verordnungen möglich, diese darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Regeln jener Rechtsordnung gewährt würde, die im Falle einer mangelnden Rechtswahl anzuwenden wäre, in diesem Fall deutsches Recht.
Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2016