Datum: 27.10.2020

Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisen

vzbv gewinnt Klage gegen EasyJet beim Kammergericht Berlin

Flugbuchung mit dem Handy, Quelle: Nattawut Thammasak - adobestock.com

Quelle: Nattawut Thammasak - adobestock.de

  • EasyJet hatte bei der Flugbuchung nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben.
  • EU-Verordnung schreibt auch Angaben über die Höhe des reinen Flugpreises, der Steuern, Flughafengebühren und weiterer Entgelte vor.
  • Kammergericht Berlin: Ticketpreis muss bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs aufgeschlüsselt werden.

Fluggesellschaften müssen den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen EasyJet entschieden. Damit bestätigte das Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

„Eine Fluggesellschaft muss personengebundene Steuern und Gebühren erstatten, wenn Kunden ihren Flug nicht antreten und diese Kosten deshalb entfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Nur wenn diese Kosten offen ausgewiesen sind, wissen Kunden, wie hoch ihr Erstattungsanspruch ist. Und nur durch die Aufschlüsselung wird der Anteil der Kosten erkennbar, die sich bis zum Antritt des Fluges noch ändern können.“

Easyjet nannte nur den Endpreis inklusive Steuern

EasyJet hatte bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war nicht erkennbar. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.

Endpreis muss aufgeschlüsselt werden

Das Berliner Kammergericht stellte mit seinem Urteil klar: Es reicht nicht, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden.

Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen. Außerdem könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren nicht überprüfen, monierten die Richter.

Urteil des KG Berlin vom 3.09.2020, Az. 23 U 34/16

Datum der Urteilsverkündung: 27.10.2020

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Urteil des KG Berlin vom 3.09.2020, Az. 23 U 34/16

Urteil des KG Berlin vom 3.09.2020, Az. 23 U 34/16

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