Air Berlin muss die im Ticketpreis enthaltene Flughafengebühr separat ausweisen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach aktueller Rechtslage muss eine Fluggesellschaft personengebundene Steuern und Gebühren erstatten, wenn Kunden ihren Flug nicht antreten und diese Kosten deshalb entfallen. „Nur wenn Gebühren und Steuern offen ausgewiesen sind, weiß der Kunde, wie hoch sein Erstattungsanspruch ist“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
Air Berlin hatte die Flughafengebühren zwar in den Gesamtpreis für den Flug eingerechnet. Ihre Höhe war aber nicht erkennbar, weil sie teils im Posten „Flugpreis (netto)“, teils im Posten „Steuern und Gebühren“ versteckt war.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Fluggesellschaft damit gegen eine bereits seit November 2008 geltende EU-Verordnung verstieß. Die Verordnung bestimmt, dass Flugpreise für Verbraucher stets einschließlich aller obligatorischen Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte anzugeben sind. Steuern, Flughafengebühren und sonstige Kosten sind jeweils extra auszuweisen. Sie dürfen nach dem Urteil des Landgerichts Berlin nicht unter anderen Posten zusammengefasst werden.
Urteil des LG Berlin vom 28.04.2015, Az. 16 O 175/14 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 29.04.2015
Aktenzeichen: 16 O 175/14
Gericht: Landgericht Berlin