Datum: 06.10.2016

Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrags

Urteil des KG Berlin vom 06.10.2016 (8 U 228/15)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort.

Die beklagte Bank wendete sich in dieser Berufung gegen das Urteil des LG Berlin. Die Verbraucherin konnte einen Darlehensvertrag aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen, wogegen sich die Bank wendet und der Meinung ist, dass die Verbraucherin aufgrund mehrerer Darlehensnehmer den Widerruf nicht alleine erklären konnte. Die Berufung ist bezüglich dieser beiden Punkte erfolglos.

Hinsichtlich der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche hielt das Gericht fest, dass  der Darlehensnehmer den vereinbarten Zinssatz schuldet, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Im konkreten Fall haben Bank und Verbraucherin den vertraglich vereinbarten Nominalzins von 4,29 Prozent zugrundegelegt.

Während die Bank aber der Ansicht ist, einen Nutzungswertersatz aus dem vollen Darlehensnominalbetrag für die Zeit ab Valutierung bis zu der noch nicht erfolgten vollen Rückführung verlangen zu können, schulde die Verbraucherin nur Wertersatz auf den jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Demgegenüber kann die Verbraucherin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Dieser Nutzungswertersatzanspruch unterliege allerdings der Besteuerung, weshalb ihre Ansprüche gegenüber der Bank nur abzüglich der zu leistenden Steuern aufrechenbar sind.

Datum der Urteilsverkündung: 06.10.2016

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