Urteil des OLG Köln vom 19.03.2014 (13 U 46/13)
Eine Klausel, die der Bank die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 15,– Euro für die Ausstellung einer Ersatzkarte (Postbank Card) ermöglicht, ist zulässig.
Für die Ausstellung einer Ersatzkarte der grundsätzlich kostenfreien Postbank Card war von der Bank ein Entgelt von 15,– Euro in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben worden. Verbraucherschützer hatten dagegen geklagt.
Auch das OLG Köln wie zuvor das LG Köln urteilte zu Gunsten der Bank. Es handele sich bei der Klausel um die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Es bestehe keine Pflicht zur Aushändigung einer kostenlosen Ersatzkarte. Die zentrale Pflicht des kartenausgebenden Institutes aus dem mit dem Kunden geschlossenen Bankkartenvertrag – die Eröffnung der Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen und die Nutzung von Geldautomaten – sei mit der Aushändigung der Erstkarte an den Kunden erfüllt. Die Aushändigung einer weiteren Karte stelle eine vertragliche Sonderleistung dar, die sich die Bank grundsätzlich gesondert vergüten lassen dürfe. Sie verlange zudem für die Ausstellung einer Ersatzkarte keine Gebühren, wenn die Bank selbst die Gründe hierfür zu vertreten habe. Es läge auch nicht im Interesse der Bank, dass eine Ersatzkarte ausgestellt würde, wenn die Bank die Gründe hierfür nicht zu vertreten habe (z. B. Diebstahl).
Eine unangemessene Benachteiligung oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ließen sich dessen ungeachtet selbst dann nicht feststellen, wenn die Klausel kontrollfähig wäre. Die Revision wurde zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2014
Aktenzeichen: 13 U 46/13
Gericht: Oberlandesgericht Köln