Datum: 21.12.2011

Unzulässige Werbung für Münzen in „streng limitierter Auflage“

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Braunschweig vom 21.12.2011 (9 O 1286/11)

Das Landgericht Braunschweig hat der MDM Münzhandelsgesellschaft untersagt, für 10-Euro-Münzen mit der Behauptung zu werben, die Bundesregierung habe die Auflage „amtlich streng limitiert“. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Werbeschreiben des Münzhändlers als Irreführung kritisiert hatte.

Die angeblich streng limitierte Auflage der von der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Gedenkmünzen sollte offenbar den Eindruck erwecken, es handele sich um seltene Münzen in sehr geringer Stückzahl, die nur wenige Käufer erwerben könnten. Die Zahl der Münzen war tatsächlich amtlich begrenzt. Doch von einer „streng limitierten“ Auflage konnte keine Rede sein. Von den sechs beworbenen Motiven wurden jeweils mindestens 1,5 Millionen Stück ausgegeben. Die Auflage solcher Münzen wird vom Bundesfinanzministerium auf Basis verbindlicher Vorbestellungen der Münzhändler an die erwartete Nachfrage angepasst. Das sei geradezu das Gegenteil einer strengen Limitierung, stellten die Richter fest. 

Datum der Urteilsverkündung: 21.12.2011

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MDM, Urteil des LG Braunschweig vom 21.12.2011

MDM, Urteil des LG Braunschweig vom 21.12.2011

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