Nachzahlung von Sozialleistungen sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtswurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Aufgrund des Bescheids erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 €.
Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung durch den Gläubiger teilweise aufgehoben und zugunsten der Schuldnerin einen einmaligen das unpfändbare Einkommen übersteigenden Betrag in Höhe von 5.584,16 € "freigegeben". Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangene Summe von insgesamt 5.584,16 € der Pfändungsfreiheit unterfällt, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Diese Ansicht wird durch die vorliegende Entscheidung nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Fürsorgeleistungen des Staates darstellen, sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus dem Grundgesetz folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus folgt, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen. Es besteht eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handelt. Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird. Von der Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten ist nicht darauf zu schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig sind. Eine Existenz ist zwar mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums möglich, diese wäre allerdings menschenunwürdig. Aus den vorgelegten Bescheiden ergibt sich zweifelsfrei, dass die Nachzahlung aufgrund einer Ermittlung des Bedarfs erfolgt und an die Schuldnerin lediglich der jeweils ungedeckte monatliche Regelbedarf nebst Miet- und Nebenkostenanteil nachgezahlt worden ist. Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November 2015 ist für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen für den sie gezahlt wurde.
Datum der Urteilsverkündung: 24.01.2018