Zu sehen sind in Nahaufnahme die Finger eines Mannes, der einen Stift hält und eine Checkliste abhakt.

Quelle: 123 rf_mdisk

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

Der vzbv ist eine qualifizierte Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der vzbv, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das Unterlassungsklagengesetz (UKIaG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international. 

Darüber hinaus ist der vzbv befugt, Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz („VDuG“) zu erheben. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Die aktuelle Liste der qualifizierten Einrichtungen finden Sie auf der Website vom Bundesjustizamt.

Der vzbv stellt durch seine Satzung sowie durch interne Verfahren sicher, dass keine Einflussnahme durch wirtschaftlich interessierte Dritte auf seine Arbeit erfolgt. Nach der Satzung des vzbv können stimmberechtigte Mitglieder des Vereins nur sein: die Verbraucherzentralen der Länder und andere juristische Personen und Personenvereinigungen, die in Deutschland überregional und anbieterunabhängig tätig sowie bereit und geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. 

Entscheidungen über die Einleitung von Abmahnungen und Klagen basieren ausschließlich auf Verbraucherinteressen. Fälle werden unter anderem aus Meldungen von Verbraucherzentralen oder der Marktbeobachtung gewonnen. Für die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere der Finanzierung von Klagen erhält der vzbv vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eine institutionelle Zuwendung. Darüber hinaus werden eigene Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Erstattungen und Prozesskostenerstattungen erzielt. Eine Drittfinanzierung von Klagen durch Unternehmen erfolgt nicht. Nähere Informationen zur Finanzierung können Sie den Rechenschaftsberichten der Jahresberichte entnehmen. 

Auch die internen Regelungern zur Korruptionsprävention stellen die Unabhängigkeit des vzbv sicher. Den Beschäftigten des vzbv ist es nicht gestattet Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten in Bezug auf ihre Tätigkeit anzunehmen. Der vzbv hat zur Vermeidung von Korruption und zum Schutz seiner Beschäftigten eine Regelungsabrede und eine Richtlinie zur Korruptionsprävention erarbeitet. Die Richtlinie definiert unter anderem besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete, erklärt das Mehr-Augen-Prinzip zur Vermeidung von Korruption, regelt Schulungen von Mitarbeitern, um Sensibilisierung sicherzustellen, erläutert Maßnahmen bei Korruptionsverdacht und enthält Leitsätze zur Berücksichtigung bei Vergaben.  

Auch die internen Entscheidungsprozesse des vzbv tragen dazu bei, eine Einflussnahme Dritter zu verhindern. Eine Klage wird erst nach Freigabe durch die zuständige Geschäftsbereichsleitung erhoben. Nähere Informationen zur Organisation finden Sie auf der Website.
 

Informationen zu den Tätigkeiten sind im Jahresbericht zusammengefasst. 

Angaben zur Finanzierung und Mittelverwendung sind im Rechenschaftsbericht enthalten.