Datum: 12.01.2015

Kleinanlegerschutzgesetz: Stellungnahme des vzbv zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Gesetzentwurfs: Kleinanleger vor Risiken schützen

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Der vorliegende Gesetzentwurf bringt die Absicht der Bundesregierung zum Ausdruck, mehr Transparenz in einem Sektor herzustellen, der nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Gleichzeitig setzt der Entwurf grundsätzlich daran an, sicherzustellen, dass Vermögensanlagen nur beschränkt beworben werden dürfen. Auch wenn sich der vzbv seit einigen Jahren für ein generelles Vertriebsverbot von Vermögensanlagen und sonstigen Graumarktprodukten einsetzt, erkennen wir das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel an, Kleinanleger vor dem Eingehen bestimmter Risiken zu schützen und sie bei einer informierten und risikobewussten Entscheidung zu unterstützen.

Insbesondere begrüßt der vzbv, dass

  • der kollektive Verbraucherschutz als zusätzliches Aufsichtsziel verankert wird;
  • die Werbemöglichkeiten für Vermögensanlagen grundsätzlich beschränkt werden und anlassbezogen auch verboten werden können;
  • der Anwendungsbereich für Vermögensanlagen so gefasst ist, dass künftig alle Vermögensanlagen zumindest einer Mindestregulierung unterworfen sein werden;
  • ein Vertriebsverbot für Produkte mit Nachschusspflicht vorgesehen ist;
  • die Gültigkeit von Verkaufsprospekten auf zwölf Monate begrenzt wird.

Wesentliche Kritikpunkte sieht der vzbv aber darin, dass

  • die Werbebeschränkungen zwar grundsätzlich positiv, aber in der konkreten Ausgestaltung nicht ausreichend sind;
  • der vorgesehene Warnhinweis weiterhin unverständlich und unvorteilhaft formuliert ist;
  • die Veröffentlichung von Warnhinweisen durch die BaFin nur eine Kann-Bestimmung, aber keine Verpflichtung ist;
  • Verbraucher eine Zugangsbestätigung des Vermögensanlageninformationsblattes (VIB) abgeben und durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme aller mit der Anlage verbundenen Risiken bestätigen sollen;
  • nur eine Kohärenzprüfung von Prospekten durch die BaFin vorgesehen ist, die aber nicht die notwendige materielle Prüfung ersetzen kann;

Insgesamt hält der vzbv es für erforderlich, die anvisierten Änderungen nach etwa zwei Jahren zu evaluieren, um sicherzustellen, dass sich die gesetzgeberische Zielsetzung tatsächlich realisiert. Insbesondere muss das Augenmerkt auf den getroffenen Ausnahmen für Schwarmfinanzierung, soziale Projekte und Genossenschaften liegen. Der vzbv begrüßt zwar grundsätzlich gewisse Vereinfachungen für diese Sektoren, sieht allerdings eine deutliche Gefahr, dass sich unseriöse Anbieter von Vermögensanlagen genau in diesen weniger regulierten Nischen wiederfinden werden.

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Stellungnahme des vzbv zum Gesetzentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes | Januar 2015

Stellungnahme des vzbv zum Gesetzentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes | Januar 2015

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