Datum: 22.02.2017

Umgehen findige Anbieter den Anlegerschutz?

Marktwächterexperten wollen mit Hilfe der Verbraucher herausfinden, ob Anbieter Ausnahmen im Gesetz missbrauchen

 Umgehen findige Anbieter den Anlegerschutz?

Quelle: Wogi - Fotolia

Zum 3. Januar 2017 hat die Bundesregierung bei Direktinvestments ein Schlupfloch in der Regulierung des Grauen Kapitalmarktes geschlossen. Aber das Kleinanlegerschutzgesetz sieht weiterhin Ausnahmen vor. Dem Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hessen liegen Hinweise vor, dass Anbieter diese nutzen um Vorschriften zu umgehen, die Verbraucher schützen sollen. Die Verbraucherzentralen bitten deshalb Betroffene um ihre Mithilfe: Verbraucher können Hinweise auf Unternehmen geben, die Vermögensanlagen ohne Prospekt und Risikohinweis anbieten.

Direktinvestments – wie zum Beispiel der Kauf eines Containers als Geldanlage – unterliegen seit Januar 2017 grundsätzlich dem Vermögensanlagengesetz. In der Regel kauft der Anbieter solcher Investments nach einer vertraglich vereinbarten Laufzeit die Güter (also zum Beispiel die Container) vom Anleger zurück. Nach Inkrafttreten des Gesetzes hatten Emittenten in einigen Fällen den bisher üblichen Rückkauf nur noch versprochen, nicht aber vertraglich zugesichert. So konnten sie die seit Mitte 2015 geltenden Vorschriften des Anlegerschutzes umgehen, in denen die Rückkaufvereinbarung explizit als Kriterium genannt war. Die Anbieter mussten weder einen Verkaufsprospekt erstellen noch Warnhinweise veröffentlichen.

Gut gemeinte Ausnahmen lassen sich missbrauchen

„Seit dem 1.1.2017 ist dieses Schlupfloch geschlossen. Wir werden beobachten, ob noch weitere, ursprünglich gut gemeinte Ausnahmen im Gesetz missbraucht werden“, sagt Wolf Brandes, Teamleiter Grauer Kapitalmarkt im Projekt Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Hessen. So müssen sich beispielsweise Genossenschaften, selbst wenn sie Geldanlagen anbieten, nicht an das Vermögensanlagengesetz halten. Diese Ausnahmeregelung ist für Verbraucher problematisch, weil die Anbieter trotz Totalverlustrisiko keinen Warnhinweis veröffentlichen müssen. „Es ist zu prüfen, ob diese Ausnahme eine Lücke im Anlegerschutz darstellt. Darauf deutet eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden hin, die den Marktwächter erreichen“, sagt Brandes.

Kein Prospekt, keine Warnhinweise – das gilt auch, wenn von einer Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden. Gedacht war diese Ausnahme als Geringfügigkeitsgrenze, also für Produkte, die sich nicht an ein breites Publikum richten. Mittlerweile werden jedoch solche Vermögensanlagen im Internet dem breiten Publikum offeriert – beispielsweise im Bereich Gesundheit oder Immobilien. „Eine formale Auslegung des Gesetzes eröffnet Anbietern sogar weitere kreative Möglichkeiten. Sie könnten Investments stückeln und jeweils nur 20 Anteile zu verkaufen. Damit greift Verbraucherschutz nicht mehr“, sagt Brandes.

 

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