- Finanztest-Untersuchung belegt hohe Basiskonto-Gebühren
- vzbv fordert klare gesetzliche Definition für Entgelte
- Basiskonto darf nicht teurer sein als andere Girokonten
Um finanziell schwache Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine klare gesetzliche Kostendefinition für Basiskonten. Seit 2016 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, „Konten für Jedermann“ anzubieten. Allerdings verlangen die Kreditinstitute dafür immer höhere Gebühren, wie eine heute veröffentlichte Untersuchung von Finanztest belegt. Der vzbv hat in der Vergangenheit bereits mehrere Banken wegen zu hoher Basiskonto-Gebühren verklagt.
Basiskonten sollen finanziell schwache Verbraucher unterstützen
„Basiskonten sollen sicherstellen, dass alle Verbraucher Zugang zu einem Konto und bargeldlosem Zahlungsverkehr haben. Die Banken müssen ihre Preise für Basiskonten an den Preisen normaler Konten anlehnen“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv. Sie verweist auf eine Unschärfe im Zahlungskontengesetz. Darin ist lediglich von einem „angemessenen“ Entgelt für ein Basiskonto die Rede. „Diese Schwachstelle führt dazu, dass die Gebühren immer höher werden. Damit haben Menschen jetzt zwar einen Rechtsanspruch auf ein Konto, können es sich womöglich aber kaum leisten“, so Mohn. „Institute können sich durch teure Angebote von ihrer Pflicht zum Basiskontoangebot faktisch befreien“, kritisiert Mohn.
Schon 2017 hat der erste Test der Stiftung Warentest ergeben, dass Basiskonten teuer sind, meist mehr als normale Kontoangebote. Der neue Test zeigt jetzt, die Kosten sind weiter gestiegen. Damit sind immer weniger Angebote tatsächlich für alle erschwinglich.
vzbv klagt gegen Kreditinstitute
Seit Mitte 2016 hat jeder Bürger das Recht auf ein Girokonto. Mit dem Zahlungskontengesetz wurde eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Der vzbv führt auch noch gegen zwei Banken Gerichtsverfahren wegen zu hoher Basiskontoentgelte. „Die bisherigen Entscheidungen, mal positiv, mal negativ, zeigen aber deutlich, dass es keine geeignete Abgrenzung angemessener Kostenhöhen durch das Gesetz gibt. Die Urteile beziehen sich auf einzelne Kontomodelle, aus denen sich keine Schärfung der gesetzlichen Definition zum Basiskontoentgelt ergibt“, moniert Mohn.