Datum: 22.11.2018

Gleiche Regeln für Finanzanlagevermittler wie für Banken und Sparkassen

vzbv kritisiert schwache Regeln für Finanzanlagenvermittler

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Quelle: stockphotopro - Adobestock

  • Für gewerbliche Finanzanlagevermittler müssen dieselben Regeln wie für Banken und Sparkassen gelten.
  • Die geplante BaFin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler muss zügig umgesetzt werden.
  • vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung veröffentlicht. Der vzbv fordert, dass für Finanzanlagevermittler die gleichen Regeln wie für Banken und Sparkassen gelten müssen. Damit kritisiert er wiederholt die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 in Deutschland.

„Finanzanlagenvermittler und Banken beziehungsweise Sparkassen getrennt voneinander zu regulieren ist grundsätzlich falsch! Wir brauchen bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen eine einheitliche Regulierung und Aufsicht“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv.

Die Verordnung legt fest, welche Regeln für Finanzanlagenvermittler bei der Beratung von Verbrauchern zur Geldanlage gelten. Gewerbliche Vermittler unterliegen in Deutschland nicht wie Banken und Sparkassen dem Wertpapierhandelsgesetz und damit direkt den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID 2. Stattdessen werden die EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz lediglich durch eine Verordnung umgesetzt, die an entscheidender Stelle abgeschwächt ist.

Vermittler und Banken einheitlich regulieren

Verbraucher in Deutschland können sich bis heute nicht darauf verlassen, gute Finanzanlageberatung zu erhalten. Verantwortlich sind insbesondere Provisionsinteressen der Vermittler oder Banken. Daher fordert die EU-Finanzmarktrichtlinie unter anderem, dass Provisionen durch konkrete Verbesserungen für Verbraucher begründet werden müssen. Laut Verordnungsentwurf sollen Vermittler von dieser Anforderung befreit werden.

„Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein, so Dorothea Mohn.

Bafin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler muss zügig kommen

Aus Sicht des vzbv zu begrüßen ist die Absicht der Bundesregierung, Finanzanlagenvermittler unabhängig von der Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwachen zu lassen. „Die BaFin-Aufsicht über Vermittler ist lange überfällig. Wir brauchen zügig einen Gesetzentwurf dazu. Möglichst noch in diesem Jahr“ fordert Mohn.

Viele der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgesehen Regelungen gehen direkt auf die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission zur EU-Finanzmarktrichtlinie zurück. Eine flächendeckend einheitliche Überwachung des Europäischen Rechts ist aus Sicht vzbv nur durch die BaFin zu leisten.

Downloads

EU-Regeln für Provisionen müssen auch für Finanzanlagenvermittler gelten | Stellungnahme vzbv zum Referentenentwurf des BMWi für eine zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin-VermV) | 21. November 2018

EU-Regeln für Provisionen müssen auch für Finanzanlagenvermittler gelten | Stellungnahme vzbv zum Referentenentwurf des BMWi für eine zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin-VermV) | 21. November 2018

EU-Regeln für Provisionen müssen auch für Finanzanlagenvermittler gelten | Stellungnahme vzbv zum Referentenentwurf des BMWi für eine zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin-VermV) | 21. November 2018

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