Datum: 27.03.2019

Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellung von Treppenliften

vzbv-Klage gegen Prima-Lift weitestgehend erfolgreich

Ingo Bartussek  - AdobeStock

Quelle: Ingo Bartussek - AdobeStock

  • Prima-Lift wollte Widerrufsrecht für Treppenlifte ausschließen.
  • Hersteller berief sich zu Unrecht auf Ausnahmeregelung für die Lieferung individuell zugeschnittener Waren.
  • Reklamationen müssen auch per E-Mail möglich sein.

Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH.

Bislang war unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. „Das Urteil stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Widerrufsrecht per Klausel ausgeschlossen

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Firma Prima-Lift hatte jedoch auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen. Sie berief sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Für solche Verträge steht den Kunden ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zu.

Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Werkverträgen

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung von vornherein nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts anwendbar ist. In diesem Fall stehe nicht die Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund, sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit. Es handele sich daher vorwiegend um einen Werkvertrag, für den das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts kennt.

Die Folge: Wer in der eigenen Wohnung oder im Fernabsatz einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts abschließt, kann ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist verlängert sich sogar um zusätzliche zwölf Monate, wenn das Unternehmen nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert.

Reklamation auch „in Textform“ möglich

Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der die Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage „schriftlich“ reklamieren müssen. Die Klausel weiche zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gesetz lässt eine Reklamation „in Textform“ zu, beispielsweise auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift.

Das Unternehmen darf sich außerdem nicht das Recht vorbehalten, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern. Vergeblich beanstandete der vzbv lediglich eine Klausel, die dem Unternehmen die Wahl lässt, ob es bei einem Mangel nachbessert oder einen neuen Lift liefert.

Datum der Urteilsverkündung: 27.03.2019

Downloads

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.2019, Az. 7 O 5463/18

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.2019, Az. 7 O 5463/18

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.2019, Az. 7 O 5463/18

Ansehen
PDF | 2.76 MB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Heiko Dünkel

Heiko Dünkel

Leiter Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0

Kontakt

Jana Brockfeld

Jana Brockfeld

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0