- Voreinstellung unzulässig: Daten aus Nutzerprofil dürfen nicht an Suchmaschinen und Partnerwebseiten weitergegeben werden
- Für die Veröffentlichung des Profilbildes außerhalb des Netzwerkes fehlte Stayfriends die erforderliche Einwilligung der Nutzer
- Landgericht Nürnberg-Fürth moniert widersprüchliche Datenschutzbestimmungen des Unternehmens
Das Schulfreunde-Portal StayFriends darf im Profil neuangemeldeter Nutzerinnen und Nutzer nicht voreinstellen, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Für eine Veröffentlichung außerhalb des Netzwerks fehlte die erforderliche Einwilligung der Verbraucher. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber des Dienstes entschieden.
„Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Suchmaschinen und damit an Personen außerhalb des Netzwerkes ist nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Eine im Nutzerprofil versteckte Voreinstellung reicht hierfür nicht aus. Denn diese müssen Nutzer erst umständlich deaktivieren, wenn sie ihre Daten schützen wollen.“
Datenweitergabe an Suchmaschinen unzulässig
StayFriends ist ein deutscher Online-Suchdienst zum Finden ehemaliger Schulfreunde, der nach eigenen Angaben derzeit 20 Millionen Nutzer hat. Der vzbv hatte kritisiert, dass personenbezogene Daten ohne informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer auch außerhalb des Netzwerks veröffentlicht werden. Bei der Neuregistrierung war bereits voreingestellt, dass das Profilfoto über Suchmaschinen und andere Webseiten auch von Personen gefunden werden kann, die nicht bei StayFriends angemeldet sind.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Voreinstellung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Eine wirksame Einwilligung zur Weitergabe der Kundendaten an Dritte liege nicht vor.
Widersprüchliche Datenschutzbestimmungen
Die umstrittene Datennutzung lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechtfertigen, dass die Nutzer bei der Registrierung die Datenschutzbestimmungen des Unternehmens durch das Setzen eines Häkchens akzeptiert haben. Denn die Klauseln zur Datennutzung standen im Widerspruch zueinander.
Am Anfang der Bestimmungen hatte StayFriends versichert, es sei „nie voreingestellt“, dass die Daten der Kunden für Dritte einsehbar sind. Mehrere Absätze weiter hieß es dagegen, ihre Daten würden auch auf Partnerseiten und Suchmaschinen wie Google veröffentlicht. „Es bleibt deshalb völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht“, monierten die Richter.
Die Weitergabe der Nutzerdaten sei auch nicht bereits durch den Vertragszweck gedeckt. Dieser umfasse nur das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb des Netzwerkes, nicht aber eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet.
Neue Rechtslage ab 25. Mai 2018
Das Urteil erging noch auf der Grundlage des derzeitigen Datenschutzrechts. Ab dem 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die weitgehend einheitlichen Regeln der neuen Datenschutzgrundverordnung. Baustellen gibt es aus Sicht des vzbv jedoch weiterhin: Aktuell verhandelt die EU außerdem über die ePrivacy-Verordnung, die Vertraulichkeit und Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sicherstellen soll. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, sich für eine starke, also verbraucher- und datenschutzfreundliche Verordnung einzusetzen.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.04.2018, Az. 7 O 6829/17 - rechtskräftig
Update: Die StayFriends GmbH hatte am 16.05.2018 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt (Az. 3 U 905/18). Nachdem das OLG durch Hinweisbeschluss vom 11.09.2018 angekündigt hatte, das Rechtsmittel wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zurückzuweisen, nahm das Unternehmen die Berufung am 04.10.2018 zurück. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde damit rechtskräftig.
Datum der Urteilsverkündung: 14.05.2018