- OLG Koblenz: Zusätzliches Entgelt zum Reisepreis ist nur mit gesonderter Zustimmung der Kundinnen und Kunden erlaubt.
- Trinkgeld von 10 Euro pro Person und Nacht wurde ohne ausdrückliche Erlaubnis der Passagiere von ihrem Bordkonto abgebucht.
- Ein Hinweis, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt oder gestrichen werden kann, reicht nicht aus.
Veranstalter von Kreuzfahrten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Passagiere kein pauschales Trinkgeld von deren Bordkonto abbuchen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
„Es muss den Passagieren überlassen bleiben, wie viel Trinkgeld sie zahlen möchten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die verbreitete Unsitte, Beträge von oft mehr als hundert Euro pro Reise ohne vorherige Erlaubnis einzubehalten, ist nach dem Urteil rechtswidrig.“
10 Euro pro Person und Nacht automatisch abgebucht
Der Reiseveranstalter hatte in einem Prospekt von Aldi-Reisen für eine Kreuzfahrt geworben. Dort wurde auf die Trinkgeld-Regelung an Bord hingewiesen. Die Regelung besagte, dass ein Trinkgeld von 10 Euro pro Person und Nacht automatisch vom Bordkonto der Reisenden abgebucht werde. Diesen Betrag könnten sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen.
Ausdrückliche Zustimmung der Kunden erforderlich
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die vom Veranstalter als „Trinkgeldempfehlung“ bezeichnete Regelung unzulässig ist. Das Gesetz schreibe vor, dass Zusatzentgelte zum Reisepreis nur mit ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung der Kunden vereinbart werden dürfen. Die strittige Trinkgeldempfehlung werde dagegen bereits Vertragsbestandteil, wenn Reisekunden nicht ausdrücklich widersprechen. Sie müssten selbst aktiv werden, um die Abbuchung zu verhindern. Das sei mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Das Gericht bestätigte mit seinem Beschluss das in erster Instanz ergangene Urteil des LG Koblenz (Az. 15 O 36/17). Eine Revision beim Bundesgerichtshof ließ es nicht zu.
Beschluss des OLG Koblenz vom 14.06.2019, Az. 2 U 1260/17 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 24.07.2019