- Bestellbutton für Netflix-Abonnement wies nach Auffassung des vzbv nicht eindeutig auf Zahlungsverpflichtung hin.
- Kammergericht: Beschriftung des Bestellbuttons darf keine Werbung mit einem Gratismonat enthalten.
- Klausel zur einseitigen Preis- und Angebotsänderung ist unzulässig.
Der Bestellbutton für ein Online-Abonnement muss eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung mit einem Gratismonat enthalten. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Netflix International B.V. entschieden. Das Gericht untersagte außerdem eine Klausel, die das Unternehmen zu beliebigen Preiserhöhungen berechtigt hätte.
„Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen“, sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Button wies nicht ausreichend auf Kostenpflicht hin
Netflix hatte auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Video-Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kostenpflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ ab.
Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Der vzbv hatte kritisiert, der Bestellbutton sei wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missverständlich. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.
Dies sah auch das Kammergericht so. Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat sei eine unzulässige Ergänzung. Diese könne Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könne das Unternehmen auch außerhalb des Buttons erteilen.
Kein Recht auf beliebige Preiserhöhungen
Das Gericht untersagte Netflix außerdem eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen. Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt.
Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision ist nicht zugelassen.
Urteil des KG Berlin vom 20.12.2019, Az. 5 U 24/19 – rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 13.03.2020