- vzbv klagt erfolgreich gegen Münchener Hypothekenbank und Kreisparkasse Steinfurt.
- Gerichte erklären Klauseln in den Preisverzeichnissen für unzulässig.
- Banken verlangten Pauschalen von 125 Euro und 200 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Zahlt ein Kunde seinen Immobilienkredit vorzeitig gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zurück, dürfen Banken nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kein Entgelt dafür verlangen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Die Landgerichte München und Dortmund erklärten entsprechende Preisklauseln der Münchener Hypothekenbank und der Kreissparkasse Steinfurt für unwirksam, nachdem der vzbv die Kreditinstitute verklagt hatte.
„Banken berechnen die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich im eigenen Interesse“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin vom vzbv. „Das ist jedoch keine Leistung für Kunden, die die Bank extra in Rechnung stellen darf.“
Laut Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt sollten Kunden nach einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eine Pauschale von 125 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank verlange das Entgelt ohne eine echte Gegenleistung zu erbringen. Der Kunde habe gar kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schulde.
Das Münchner Landgericht erklärte eine ähnliche Klausel im Preisverzeichnis der Münchener Hypothekenbank für unwirksam. Danach sollten Kreditnehmer zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale von 200 Euro an die Bank zahlen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen und den Kredit deshalb vorzeitig tilgen.
Im Gegensatz zum Landgericht Dortmund waren die Münchener Richter der Auffassung, dass Banken grundsätzlich berechtigt seien, den Aufwand für die Berechnung auf ihre Kunden abzuwälzen. Das sei Teil ihres Schadensersatzanspruches. Die strittige Klausel erklärten die Richter dennoch für unwirksam. Sie ermögliche der Bank, ihren Berechnungsaufwand doppelt abzurechnen – als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich über die Pauschale.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ im Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollen, sollen das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Nach dem Urteil des Dortmunder Landgerichts handelt es sich um ein zulässiges Entgelt für eine Sonderleistung, die auch im Interesse des Kunden liege.
Der vzbv hat Berufung gegen diesen Teil des Urteils eingelegt. „Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Kreditnehmer die Möglichkeit haben, ihren Immobilienkredit vorzeitig abzulösen und zu einer günstigeren Bank zu wechseln“, so Brockfeld. „Dieses Recht darf eine Bank nicht einschränken, indem sie die Sicherheiten nur freigibt, wenn der Kunde eine Extrazahlung leistet.“
Update:
Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich im Fall der Kreissparkasse Steinfurt der Auffassung des vzbv an, dass Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung kein Entgelt zusteht,ließen jedoch die Revision beim Bundesgerichtshof zu. Der BGH hat nun am 10.09.2019 entschieden, dass die Entgeltklausel unwirksam ist.
Urteil des LG München I vom 16.05.2018, Az. 35 O 13599/17 (Münchener Hypothekenbank) – rechtskräftig
Urteil des LG Dortmund vom 23.01.2018, Az. 25 O 311/17 (Kreissparkasse Steinfurt) – rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 11.04.2018
Aktenzeichen: 35 O 13599/17
Gericht: Langericht München