Mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgung und Pflege– Modernisierungsgesetz – DVPMG) ergeben sich zahlreiche konkrete Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem im Bereich guter Patienteninformation und Kommunikation.
Der vzbv begrüßt vor allem die Schaffung eines nationalen Portals für Gesundheitsinformationen mit der Regelung im § 395 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Positiv bewertet der vzbv auch, dass digitale Anwendungen für Versicherte analog zur Gesundheitsversorgung mit digitalen Anwendungen (DiGA) auch in der Pflege-Versorgung als weitere Option vorgesehen werden (digitale Pflegeanwendungen: DiPA). Unklar bleibt allerdings, inwieweit sich DiPA im Sinne des § 40a SGB XI zukünftig von den jüngst im Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) neu geregelten Pflegehilfsmitteln auf der Grundlage digitaler Technologien gemäß § 78 Absatz 2 Satz 4 SGB XI unterscheiden.
Eine Trennung zwischen DiPA im Sinne des § 40a und digitalen Pflegehilfsmitteln im Sinne des § 40 Absatz 1 wird im Hinblick auf Produktdienstleistungskombinationen aus Hardware- und Software-Komponenten schwer gelingen. Für Nutzer sind solche detaillierten juristischen Unterscheidungen jedenfalls kaum verständlich. Um hier ein Auseinanderfallen von Zulassungs- und Erstattungswegen für DiPA auf der einen Seite und digitalen Pflegehilfsmitteln auf der anderen Seite im Versorgungssystem zu verhindern, fordert der vzbv die Zuständigkeit für die Zulassung von DiPA einschließlich Einführung und Pflege eines Verzeichnisses dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu übertragen.
Grundsätzliche Probleme sieht der vzbv auch in der Tatsache, dass sich bei der Digitalisierung auf Apps und Smartphones fokussiert wird. Der vzbv befürwortet demgegenüber einen mehrgleisigen technischen Ansatz, der auch Verbrauchern ohne sichere mobile Geräte oder PC zur Verfügung steht. Insbesondere muss nach Auffassung des vzbv mindestens eine zusätzliche einheitliche stationäre Serviceinfrastruktur für Versicherte in Gestalt von Gesundheitsterminals in Krankenhäusern der Notfallversorgung vorgesehen werden. Um Krankenkassen vor zusätzlichen Kosten zu bewahren, sollte dies über die bereits eingerichteten Fonds (Krankenhausstrukturfonds/ Krankenhauszukunftsfonds) geschehen. Zur Regelung würde sich der § 338 im SGB V anbieten. Auf diese Weise bestünde für die Nutzer nicht nur eine angemessene reguläre Alternative zum Smartphone und zu App-Angeboten der Krankenkassen, sondern auch eine robuste Lösung, wenn die Telematik-Infrastruktur ausfällt.
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