Datum: 06.09.2012

Private Krankenversicherung darf Patientenakte einsehen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG München vom 06.09.2012 (14 U 4805/11)

Ob der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einblick in die Patientenakte beurteilt werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung. Eine Kopie kann von der privaten Krankenversicherung bei berechtigtem Interesse verlangt werden.

Ein Versicherter hatte von seiner privaten Krankenversicherung Kostenerstattung für eine Zahnbehandlung gefordert. Die Versicherungsgesellschaft hatte die Zahlung verweigert und die Vorlage des Patientenblattes gefordert, da sie der Meinung war, der Versicherungsfall sei vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung eingetreten. Der Kläger hatte die Übersendung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass in der Krankenakte persönliche und nicht mit dem Krankheitsfall in Verbindung stehende Unterlagen enthalten seien.

Der Versicherte war in der Vorinstanz unterlegen. Auch das OLG München als Berufungsinstanz wies die Zahlungsklage des Versicherten zurück. Die Versicherungsleistung sei nicht fällig, weil die Versicherung nicht alle notwendigen Erhebungen habe abschließen können.

Grundsätzlich könne der Versicherer verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteile, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sei, wobei generell auch die Beschaffung von „Belegen“ gehöre. Ob das Patientenblatt allerdings einen Beleg darstelle oder seine Übergabe eine Auskunft sei, wäre fraglich. Zwar habe die Versicherung daher keinen Anspruch auf Übergabe des Patientenblattes. Allerdings könne sie sich im konkreten Fall aufgrund der Unklarheiten bis zur Übergabe mindestens einer Kopie der Patientenakte darauf berufen, dass die Erhebungen zur Ermittlung des Versicherungsfalles nicht abgeschlossen seien mit der Konsequenz, dass sie nicht zahlen müsse.

Datum der Urteilsverkündung: 06.09.2012

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