Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkrediten muss sich grafisch nicht abheben.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Sparkasse Ulm und die Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen verklagt, da ihrer Meinung nach die Widerrufsbelehrungen der beiden Sparkassen fehlerhaft waren. Konkret ging es darum, dass nach Meinung der Verbraucherschützer die Belehrung den Kunden optisch nicht deutlich genug gemacht wurde und zudem sogenannte „Checkbox“-Elemente, also ankreuzbare Teile, enthielt.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zurück. Eine gesetzliche Vorgabe, dass eine besondere Pflicht zur Hervorhebung bestünde, gebe es laut Meinung des Gerichts nicht. Pflichtangaben könnten auch dann für Verbraucher klar und verständlich sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben würden. Auch Sinn und Zweck der Regelung würden dies nicht erfordern.
Das Aktenzeichen des zweiten Verfahrens lautet XI ZR 101/15.
Datum der Urteilsverkündung: 23.02.2016