OLG Hamm vom 15.05.2014 (I-22 U 60/13)
Anbieter von eBooks dürfen ihren Kunden verbieten, die heruntergeladenen Dateien weiterzuverkaufen. Das hat das das Oberlandesgericht Hamm entschieden, das mit dem Urteil eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Online-Versandhändler buch.de abwies.
Das Unternehmen hatte seinen Kunden für den Download von eBooks und Hörbüchern nur ein eingeschränktes persönliches Nutzungsrecht eingeräumt und den Weiterverkauf der Dateien verboten. Der vzbv hatte kritisiert, dass damit die Rechte des Käufers im Vergleich etwa zum Kauf eines gedruckten Buches oder eines Computerprogramms unzulässig beschränkt würden.
Nach Auffassung des Gerichts ist das nicht der Fall. Anders als bei körperlichen Werken wie CDs oder Büchern sei das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht erschöpft, wenn lediglich eine Datei zum Download mit seiner Zustimmung vertrieben werde. Mit dem Download eines eBooks oder eines Hörbuchs erlange der Verbraucher kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht. Er darf das Buch lesen oder hören, aber es nicht weiterverkaufen. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, Multimediadateien mit körperlichen Werken gleichzusetzen. Der Download von Multimediadateien sei auch nicht mit dem Download von Computersoftware vergleichbar, für die es eine besondere europäische Regelung gebe.
Datum der Urteilsverkündung: 15.05.2014