Bei einer privaten Unfallversicherung reicht eine Mitursächlichkeit des Unfalls an der Gesundheitsbeeinträchtigung aus. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt für sich genommen eine Kausalität nicht aus.
Die Versicherungsnehmerin verklagte die Versicherung auf Leistung aus einer bei ihr abgeschlossenen privaten Unfallversicherung. Sie hatte sich in ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin in einem Sportverein verletzt. Einige Tage später wurden eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose festgestellt, welche sie stark in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten. Ein daraufhin von der Versicherung eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Spinalkanalstenose bereits vor dem Ereignis bestanden haben müsse und die nachgewiesene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei, weshalb sie die Versicherungsleistungen ablehnte. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte waren der Argumentation gefolgt, dass die Beeinträchtigungen der Versicherten auf vorbestehende Veränderungen und nicht auf den Unfall zurückgingen, beziehungsweise durch diesen Unfall lediglich aktiviert worden seien, und damit kein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestand.
Der BGH stellte nun fest, dass für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Dauerschaden eine Mitursächlichkeit ausreichend ist. Ebenso sei die Auffassung der unteren Gerichte unzutreffend, nach der eine reine „Gelegenheitsursache“, welche nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden darstelle, kein im rechtlichen Sinne ursächliches Ereignis darstelle. Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Ursächlichkeit schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben. Die Sache wurde zunächst an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu treffen waren.
Datum der Urteilsverkündung: 19.10.2016