Ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht dadurch begründet, dass dem Darlehensnehmer eine Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt wird.
Eine Verbraucherin klagte gegen eine Sparkasse auf den Widerruf eines KfW-Darlehens in Höhe von 50.000 €. Das Darlehen wurde vorzeitig zurückgezahlt. Die zurückgezahlte Summe betrug knapp 53.000 €, davon rund 6.200 € Vorfälligkeitsentschädigung. Mit dem Widerruf verfolgte die Verbraucherin die Rückzahlung von ca. 7.000 € und verlangte damit die Vorfälligkeitsentschädigung samt Prozesskosten zurück.
Ihr stand dabei allerdings nach Fristablauf kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr zu. Die verbleibende Möglichkeit, sich auf ein vertragliches Widerrufsrecht zu berufen, konnte auch nicht dadurch begründet werden, dass der Verbraucherin bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung mitgegeben wurde. Die Sparkasse hatte ihr nämlich kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, sondern lediglich über die gesetzlichen Möglichkeiten informiert.
Da der Verbraucherin also kein Widerrufsrecht zustand, konnte das Gericht ihr im Ergebnis nicht Recht geben.
Datum der Urteilsverkündung: 24.05.2017