Datum: 08.11.2016

Treuhänderin haftet für den widersprüchlichen Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

Urteil des OLG München vom 08.11.2016 (5 U 1353/16)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Fondsanlegerin verklagte die H.-L. Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH H. L., welche ihr eine Beteiligung an der Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG vermittelte, wegen Prospektfehlern und Fehlberatung auf Schadensersatz. Der Prospekt sei widersprüchlich gewesen und der Anleger nicht über eine Provision aufgeklärt worden.

Mit der erfolgreichen Berufung vor dem OLG München wurde das vorhergehende Urteil des LG München abgeändert und neugefasst. Die Verbraucherin beteiligte sich durch die Vermittlung einer Treuhänderin an einem geschlossenen Immobilienfonds, der Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG.

Die Treuhänderin beriet die Verbraucherin aufgrund eines Prospektes, der folgende widersprüchliche Aussagen in Bezug auf Stellplätze enthielt: zum Zeitpunkt der Prospekterstellung lägen „sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen“ vor (S. 37), während an anderer Stelle (S. 20) darauf hingewiesen wurde, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten. Tatsächlich bestand nur eine teilweise Genehmigung von Stellplätzen.

Da die Treuhänderin im Zuge der Beratung nicht auf diese Widersprüche hinwies, haftet sie der Verbraucherin wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Beratungsvertrag.

Zwar verklagte die Verbraucherin auch die Fondsgesellschaft wegen des fehlerhaften Prospekts, eine Prospekthaftung ist aber nicht im fehlerhaften Prospekt selbst, sondern nur in der Verletzung einer selbstständigen Aufklärungspflicht begründet. Für eine solche Pflicht müsste die Gesellschaft aber ein persönliches Vertrauen der Verbraucherin in Anspruch genommen haben, was in diesem Fall nicht ersichtlich war.

Datum der Urteilsverkündung: 08.11.2016

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