Das Werbeverbot für Tabakwaren gilt auch für Internetseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakerzeugnisse verkauft werden. Das hat das Landgericht Landshut nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG entschieden.
Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der Startseite waren vier gut gelaunte Personen abgebildet, die Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak konsumierten. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot.
Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Die Internetseite diene der Werbung für das eigene Unternehmen. Die Abbildung fördere indirekt den Verkauf der Tabakerzeugnisse. Damit falle die Webseite auch unter das generelle Tabakwerbeverbot. Die Richter stellten klar: Für das Werbeverbot ist es unerheblich, ob auf der Internetseite entgeltliche Dienstleistungen angeboten werden. Das sei auch nicht auf Internetseiten wie Spiegel Online der Fall, für die das Werbeverbot eindeutig gelte.
Das Unternehmen könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregel für Branchen- und Fachpublikationen zum Thema Tabak berufen. Die strittige Werbung richte sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an eine breite Öffentlichkeit.
Urteil des LG Landshut vom 29.06.2015 (72 O 3510/14) , nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 29.06.2015
Aktenzeichen: 72 O 3510/14
Gericht: Landgericht Landshut
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