Datum: 08.06.2017

Rechtswidrigkeit von Werbung mit Vitamin C in Schmerzmittel

Urteil des OLG Stuttgart vom 08.06.2017 (7 U 115/16)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Mit der immunsystemstärkenden Wirkung von Vitamin C darf nicht für ein Schmerzmittel geworben werden, da der Zweck des Medikamentes nicht die Stärkung des Immunsystems ist.

Ein Verbraucherschutzverein klagte in der Berufungsinstanz vor dem OLG auf die Unterlassung des Satzes „Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“ in der Werbung für das Schmerzmittel „ASS + C-„ eines Pharma-Unternehmens.

Das rezeptfreie, apothekenpflichtige Schmerzmittel dient der Reduzierung von leichten bis mäßig starken Schmerzen, wie z.B. Kopfschmerzen, Regelschmerzen oder Gliederschmerzen aufgrund einer Erkältung. Es wurde auf der Internetseite des Unternehmens unter anderem mit der Eigenschaft beworben, es würde das Immunsystem unterstützen. Die Wirkung von Vitamin C an sich ist zwar unter den Parteien unstreitig und medizinisch nachgewiesen. Jedoch liegt der hauptsächliche Zweck der Beigabe von Vitamin C in das vorliegende Medikament in der Vorbeugung von Risiken, die durch den Wirkstoff des Schmerzmittels entstehen.

Zudem würde der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher die Werbeaussage laut der Anklage so verstehen, als könnte das in den Brausetabletten enthaltene Vitamin C das Risiko vermindern, an Erkältungen zu erkranken.

Darüber hinaus verstehe er die Stärkung des Immunsystems als eigenen Anwendungsbereich des Schmerzmittels. Damit verstoße die Werbung gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG). Das Gesetz verbietet es, mit einem nicht von der Zulassung eines Medikaments erfassten Anwendungsbereich zu werben. Es darf also nur mit der für den Zulassungszweck verbundenen Wirkung des Mittels geworben werden.

Das in Rede stehende Schmerzmittel bezieht sich nach der behördlichen Zulassung auf leichte bis mäßig starke Schmerzen, nicht jedoch auf die Unterstützung des Immunsystems. Diese Wirkung stellt einen eigenen Anwendungsbereich dar.

Damit wird durch die werbemäßige Aussage, das Schmerzmittel stärke das Immunsystem gegen das HWG verstoßen. Das beklagte Pharma-Unternehmen wurde verurteilt, diese Aussage in der Werbung für das Mittel zu unterlassen und bei einem Verstoß eine Strafe in Höhe von 250.000 € zu zahlen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.06.2017

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