Online-Händler müssen Kunden eindeutig darüber aufklären, dass ihr 14-tägiges Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist. Die Einschränkungen dürfen nicht getrennt von der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein, entschied das Landgericht Oldenburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Bünting E-Commerce GmbH & Co. KG.
Beim Versandhändler mussten Kunden vor der Bestellung wie üblich ankreuzen, dass sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einverstanden sind. Über einen Link konnten sie sich die „Informationen zum Widerrufsrecht“ anzeigen lassen. Sie enthielten die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Ein zweiter Link führte mit den Worten „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB“ zu den Geschäftsbedingungen.
Die Widerrufsbelehrung entsprach dem gesetzlichen Muster. Es fehlte aber ein Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlischt, etwa bei schnell verderblichen Lebensmitteln. Die Einschränkungen standen lediglich unter Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung irreführend ist. Der Kunde gehe davon aus, dass er unter dem Link „Informationen zum Widerrufsrecht“ abschließend über sein Widerrufsrecht belehrt werde und das dort beschriebene Recht auch auf seinen Vertrag zutreffe. Weitere Voraussetzungen oder gar einen Ausschluss des Widerrufsrechts werde er nicht an anderer Stelle suchen. Durch den Link, der auf die AGB verweist, werde dem Kunden nicht deutlich gemacht, dass er dort weitere Informationen zum Widerruf erhält. Die Bezeichnung „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag“ lasse vielmehr den Schluss zu, dass dies gerade nicht der Fall ist.
Urteil des LG Oldenburg vom 13. März 2015, Az. 12 O 2150/14, rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 13.03.2015