Einer Rückforderung geleisteter Zahlungen, welche nach erfolgreichem Widerruf der Darlehensverträge an die Bank geleistet werden, steht § 814 BGB nicht im Wege.
Die Klägerin ging gegen ein Urteil des LG Lübeck vom 05.02.2016 (3 O 201/15) in Berufung, nach welchem die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt ihres Widerrufs dreier Darlehensverträge bereits abgelaufen gewesen sei. Während sich die Bank trotz gestalterischer Abweichungen vom gesetzlichen Muster auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion berufen hatte, urteilte das OLG Schleswig-Holstein, dass die Beklagte das Muster soweit abgeändert hatte, dass dies nicht mehr möglich sei. Die Belehrung entsprach im Ergebnis nicht dem Deutlichkeitsgebot und informierte zudem unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
Das Gericht bestätigte daher Ansprüche der Verbraucherin gegen die Bank auf Herausgabe der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.
Bezüglich der durch die Verbraucherin nach Widerruf geleisteten Zahlungen machte die Bank geltend, dass die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen nicht auf die Darlehensverträge, sondern auf die Ansprüche der Bank aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen geleistet worden seien.
Hierzu befand das Oberlandesgericht, dass die Verbraucherin auch Herausgabe dieser Zahlungen verlangen könne.
Die mit den Einzugsermächtigungen ausgesprochene Tilgungsbestimmung sei nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben; die Klägerin habe nach dem Widerruf vorsorglich weiter auf die Darlehensverträge geleistet, und nicht auf eine mögliche Schuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen.
§ 814 BGB stehe einem Anspruch auf Rückgewähr nur dann entgegen, wenn eine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld bestehe. Ein Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit reicht dafür nicht aus, ebenso wenig stehe ein Irrtum über den Rechtsgrund einer Rückforderung entgegen. Und selbst bei vorliegender Kenntnis greift § 814 BGB nur dann ein, wenn den Leistenden selbstwidersprüchliches Verhalten vorzuwerfen ist. § 814 BGB greift ebenso wenig, wenn Zahlungen (konkludent) unter Vorbehalt geleistet werden.
Das Gericht ließ eine Revision nicht zu, da die eigentlichen Hauptfragen über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkreditverträgen für die konkrete Fallkonstellation bereits höchstrichterlich geklärt sind (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15).
Datum der Urteilsverkündung: 20.10.2016