Ein spielsüchtiger Glückspieler kann von Spielhallenbetreibern nicht verlangen, ihm gegenüber ein Hausverbot zu erteilen.
Ein sich selber als spielsüchtig bezeichnender Verbraucher bat einen großen Spielhallenbetreiber, gegen ihn ein Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen. Dieser Bitte kam der Betreiber nicht nach. Nun klagte ein bundesweit agierender Verbraucherschutzverein zur Bekämpfung von Glückspielsucht auf die Erteilung und Ausübung eines Hausverbots.
Der Verbraucherschutzverein stützte sich dabei auf die gesetzliche Verpflichtung von Spielhallen, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. Hiernach sind sie auch verpflichtet, Sozialkonzepte gegen die Glückspielsucht zu entwickeln. Hieraus lässt sich dem Gericht zufolge jedoch keine Verpflichtung ableiten, bereits der Sucht verfallenen Spielern aktiv den Zugang zu verwehren. Es geht in der gesetzlichen Regelung demnach vielmehr um Prävention. In dem Sozialkonzept der Spielhallenkette heißt es:
„Äußert ein Spielgast oder ein Dritter – außerhalb der Bundesländer, in denen dezidierte Spielersperrregelungen definiert sind – den Wunsch nach einer Selbstsperre ist der Gast an die Konkretisierungsstelle Prävention CMS zu verweisen.”
Wenn ein an Spielsucht leidender Gast den Wunsch äußert, nicht mehr hereingelassen zu werden, genügt es hiernach, ihn an eine Glückspielhilfestelle zu verweisen. Von der zuständigen Aufsichtsbehörde für Spielhallen wurde dieser Umgang mit Spielsüchtigen nicht beanstandet, da er mit dem Präventionsprinzip der Pflicht zur Erstellung von Sozialkonzepten im Einklang stehen würde.
Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2017