Ein an Multipler Sklerose erkrankter Patient hat bei ausreichend vorhandener Versorgung keinen Anspruch auf einen Rollstuhl mit Steh- und Liegefunktion.
Ein an multipler Sklerose erkrankter Patient, der nicht mehr stehfähig und nicht mehr in der Lage ist, seine Arme und Beine zu nutzen klagte gegen seine Versicherung auf die Bereitstellung eines speziellen elektrischen Rollstuhls mit Aufsteh- und Liegefunktion im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. Bisher war er ausgestattet mit einem elektrischen Rollstuhl ohne Steh- und Liegefunktion, einem Aufrichtlifter und einem Stehtrainer versorgt.
Der Patient reichte im Mai 2016 einen Antrag bei seiner Versicherung für die Anschaffung des Rollstuhls mit Kostenvoranschlag in Höhe von ca. 27.000 € ein. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Patient bereits über eine ausreichende Versorgung verfüge. Die Ausstattung mit dem elektrischen Rollstuhl würde zu einer Doppelversorgung führen. Im Widerspruch der Ablehnung versuchte der Antragsteller darzulegen, dass die bisherige Versorgung nicht ausreichen würde. Diesen Standpunkt vertritt auch sein Ergotherapeut.
Die Versicherung bot indessen einen preiswerteren, alternativen Rollstuhl und ein Stehbett an. Hier fehlt jedoch die Möglichkeit, sich aus eigenem Willen woanders hinzubewegen und dort aufzurichten. Außerdem sei diese Lösung teurer als der voll ausgestattete Rollstuhl. Das Gutachten des Versicherers begründete die Ablehnung des Antrags mit der Ungeeignetheit des Rollstuhls als Liege, da die verwendete Unterlage – im Gegensatz zu dem angebotenen Stehbett – zu einer Druckgefährdung führen würde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht. Dem Patienten steht somit kein Anspruch auf den speziellen Rollstuhl zu.
Datum der Urteilsverkündung: 24.05.2017