Eine Werbeanzeige für Produkte muss Informationen über deren Anbieter beinhalten, die eine fundierte Kaufentscheidung ermöglichen. Ob eine Zeitungsanzeige mit Produkten von verschiedenen Drittanbietern einer Online-Verkaufsplattform diese Pflicht erfüllt, kommt auf den Einzelfall an.
Der Verband Sozialer Wettbewerb, dem vor allem Versandhändler und Elektronikgeschäfte angehören, klagte gegen DHL auf Unterlassung der Veröffentlichung von Werbeanzeigen zum Erwerb von Produkten über die Verkaufsplattform von DHL Paket, ohne dabei Firma und Anschrift des tatsächlichen Anbieters der Produkte anzugeben.
DHL Paket bot in der Wochenzeitung „Bild am Sonntag“ fünf verschiedene Produkte zum Verkauf an und verwies dabei auf die eigens betriebene Online-Verkaufsplattform „MeinPaket.de“. Hier findet der Leser der Anzeige die Produkte und kommt über weitere Klicks zu deren eigentlichen Anbietern. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von 2005 müssen dem Verbraucher wesentliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können. Hierzu gehören auch Identität und Anschrift des Anbieters. Der BGH legte dem EuGH daher die Frage vor, ob diese generell schon in der Zeitungswerbung angegeben werden müssen, wenn die Informationen über den tatsächlichen Händler auf der dort angegebenen Website zu finden sind.
Der BGH argumentierte, dass das Aufsuchen einer Website ähnlich wie der Besuch eines herkömmlichen Geschäfts unmittelbar mit dem Kauf eines dort angebotenen Produkts zusammenhängt. Informationen über den Anbieter würden dabei eine wichtige Rolle spielen. Zwar seien dem Verbraucher die Informationen über den Verkaufsanbieter vor Kaufabschluss zugänglich. Für eine informationsgeleitete Entscheidung darüber, ob er sich überhaupt mit den beworbenen Produkten beschäftigen oder die Website aufsuchen wolle, käme diese Zugänglichkeit jedoch zu spät. Allerdings seien nach der Richtlinie einschneidende Beschränkungen des Werbenden zu beachten, etwa in Form von Größenbeschränkungen der Zeitungsanzeige. Eine solche läge in diesem Fall jedoch nicht vor.
Der EuGH folgte weitgehend der Argumentation des BGH, stellte aber fest, dass eine Zeitungsanzeige wie die von DHL Paket unter Berücksichtigung aller Umstände – wie etwa Beschränkungen der Anzeigegröße – grundsätzlich die Informationspflichten erfüllen kann. Der BGH habe im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Umstände zu einer befriedigenden Informationserteilung führen. Eine Beschränkung konnte der BGH vorliegend zwar nicht feststellen. Ein entscheidendes Urteil steht jedoch noch aus.
Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2017