Datum: 15.04.2014

Bank muss ausgewogen über die Anlagerisiken informieren

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Nürnberg vom 15.04.2015 (3 U 2124/13)
Eine Bank darf in der Werbung nicht nur die Vorteile einer Kapitalanlage hervorheben. Sie muss gleichzeitig und ausgewogen über die damit verbundenen Risiken informieren. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Umweltbank entschieden.

Die Bank hatte auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks angeboten. In der Produktinformation standen zwei Vorteile im Vordergrund: Die hohe Verzinsung der Wertpapiere von 5,65 Prozent im Jahr und die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten „Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Über die  Risiken informierte die Bank dagegen nur knapp und sehr allgemein. „Höheren Ertragschancen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“, hieß es über die von der Bank vorgenommene Einstufung der Wertpapiere in die Risikoklasse 3 für „wachstumsorientierte Anleger“.

Die Risiken der Kapitalanlage wurden damit nicht ausreichend dargestellt, monierten die Richter. Es werde nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind. Bei der Verzinsung fehle der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem sei für den Anleger gar nicht erkennbar, was unter „Projektsicherheiten“ konkret zu verstehen sei.

Die Richter stellten klar: Nach dem Wertpapierhandelsgesetz muss die Produktinformation zu einem Wertpapier in sich eindeutig und ausgewogen sein. Je stärker die Bank die Vorteile der Kapitalanlage herausstellt, desto umfassender muss sie auch die Risiken benennen. Es reicht nicht aus, im Internet überwiegend die Vorteile anzupreisen und ansonsten auf das Emissionsprospekt oder andere Dokumente zu verlinken, in denen die Risiken ausreichend dargestellt sind.

Update vom 7. Mai 2015

Mit Beschluss vom 07.05.2015 (Az. I ZR 108/14) hat der BGH die Revision auf Grund der Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite abgelehnt.

Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2014

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Urteil des OLG Nürnberg vom 15.04.2014 (3 U 2124/13)

Urteil des OLG Nürnberg vom 15.04.2014 (3 U 2124/13)

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