Datum: 28.07.2011

5 Euro Mahnkosten sind zu hoch

OLG München vom 28.07.2011 (29 U 634/11)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Stromversorger darf für eine Mahnung bei Zahlungsverzug keine Kostenpauschale von 5 Euro fordern. Das hat das Oberlandesgericht München gegen die Stadtwerke München entschieden. Die Richter untersagten auch Kostenpauschalen von 34 und 64 Euro für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Von den 5 Euro, die die Stadtwerke pro Mahnung berechnen wollten, fiel der größte Teil auf allgemeine Verwaltungskosten, etwa für Personal und Informationstechnik. Die Richter stellten klar, dass ein Unternehmen allgemeine Geschäftskosten für die Mahnung säumiger Abnehmer grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.

Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der ein Kunde für die Unterbrechung der Stromversorgung 34 Euro und für die Wiederherstellung 64 Euro zahlen muss. Die Klausel gestatte dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis wesentlich geringerer Kosten, beanstandeten die Richter. Außerdem lasse der Wortlaut der Klausel zu, dass die Gebühr in jedem Fall berechnet werde, auch wenn der Kunde für die Unterbrechung der Stromversorgung gar nicht verantwortlich ist.

Zuvor hatte bereits das Landgericht München den Stadtwerken eine weitreichende Kündigungsklausel untersagt. Sie hätte den Stromversorger berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen können, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder eine Einzugsermächtigung widerruft.

Datum der Urteilsverkündung: 28.07.2011

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SWM, OLG München vom 28.07.2011

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