- Es ist nach Ansicht des vzbv unzulässig, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne deren gesonderte Einwilligung mitliest, um maßgeschneiderte Produktinformationen anzeigen zu können.
- Eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten ist nach Auffassung des vzbv nicht dadurch gegeben, dass Verbraucher der Datenschutzerklärung insgesamt zustimmen.
Erneut hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google abgemahnt. Es geht um die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten. Zwei Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Ansicht des vzbv unzulässig einschränkten.
So nimmt sich der Konzern heraus, automatisiert Inhalte der Nutzer, zum Beispiel E-Mails, zu analysieren, um etwa personalisierte Werbung zu platzieren. Der vzbv hält das für rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung in diese intensive Art der Datenauswertung fehle. Immerhin enthalten viele E-Mails sehr private Informationen, wie etwa höchstpersönliche Daten. Diese müssen nicht immer nur vom Nutzer selbst stammen, sondern können auch von Dritten, die eine E-Mail an den Nutzer senden, übermittelt werden.
„Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, so Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Gesonderte Einwilligung für Werbung notwendig
Der vzbv geht davon aus, dass es für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken immer eine gesonderte Einwilligung geben muss. In einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung wird diese Praxis zwar allgemein angekündigt, allerdings ohne die Verbraucher um Zustimmung zur konkreten Datenerhebung und Datennutzung zu bitten. Dass die Nutzer aufgefordert werden, der Datenschutzerklärung von Google insgesamt zuzustimmen, sieht der vzbv nicht als ausreichend an. Der Begriff „Werbung“ wird in diesem Zusammenhang nicht näher beschrieben, so dass er theoretisch sogar Anrufe beim Nutzer umfasst. „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, so Dünkel.
Außerdem beanstandete der vzbv eine Klausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig ist. Eine Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten ist nach Ansicht des vzbv mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar.
Hintergrund
Der vzbv hatte bereits 2012 gegen 25 Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen geklagt und im November 2013 vor dem LG Berlin gewonnen. Dagegen ist der Konzern in Berufung gegangen. Dieses Verfahren liegt derzeit beim Kammergericht. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.
Google hat im Sommer 2015 seine Datenschutzbestimmungen geändert. Allerdings sind die streitgegenständlichen Klauseln zum Teil immer noch darin zu finden.
Der vzbv hat jetzt zwei weitere Klauseln aus der aktuellen Datenschutzerklärung abgemahnt. Google hat bis zum 25. Januar 2016 Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren. Danach droht eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin.
Update 26.2.2016:
Google hat die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der vzbv wird die Angelegenheit nun gerichtlich klären lassen und prüft derzeit den Umfang der Klageerhebung
Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2016