Erstmals muss ein Unternehmen durch unlautere Werbung erwirtschaftete Gewinne zurückzahlen. Wegen der irreführenden Bewerbung einer Matratze muss die Firma Lidl 25.000 Euro an das Bundesamt für Justiz erstatten. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Gewinnabschöpfung. Vorstand Gerd Billen überreichte in der vergangenen Woche Bundesjustizministerin Zypries symbolisch einen Scheck. "Unternehmen müssen wissen, dass es teuer werden kann, sich unredlich zu verhalten", sagt Billen. Damit die Sanktion unlauterer Geschäftspraktiken zur Regel wird, fordern die Verbraucherschützer deutlich schärfere und effektive Klageinstrumente.
Der Erfolg kann nicht darüber hinweg trösten, dass das Instrument der Gewinnabschöpfung bisher ein stumpfes Schwert ist. Hohe rechtliche Hürden, ein zu enger Geltungsbereich und das große Prozesskostenrisiko verhindern, dass Unternehmen häufiger für unlautere Geschäftspraktiken zur Kasse gebeten werden. Seit dem Jahr 2004 haben Verbraucherverbände das Recht, Erträge einzuklagen, die Unternehmen durch vorsätzlich unlautere Werbung erzielt haben. Doch in der Praxis versagt dieses Instrument regelmäßig. So ist die Gewinnabschöpfung an zwei Bedingungen geknüpft: Erstens muss der Kläger nachweisen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den erzielten Erträgen und einer unlauteren Werbung besteht. Zweitens verlangen die Richter Belege für eine vorsätzliche Täuschung der Kunden. Häufig waren der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen vor Gericht gescheitert.Volles Risiko für Kläger, doch Gewinne landen beim Staat
Überdies tragen die klagenden Verbände ein erhebliches Prozesskostenrisiko, das schnell Existenz bedrohend werden kann. Aus diesem Grund bezifferte der Verbraucherzentrale Bundesverband im Verfahren gegen Lidl den Streitwert auf nur 25.000 Euro. Der Discounter hatte für eine Matratze mit einem veralteten Testurteil der Stiftung Warentest geworben. Tatsächlich gingen die Verbraucherschützer davon aus, dass das Unternehmen damit bis zu 400.000 Euro zusätzlich verdient hat. Während die Prozesskosten für die klagenden Verbände ein hohes Risiko darstellen, gehen sie bei Erfolgen vor Gericht leer aus. Die abgeschöpften Gewinne fließen in voller Höhe in die Staatskasse.
Verbrauchertäuschung darf sich nicht lohnen
Um den fairen Wettbewerb zu fördern und unlautere Geschäftspraktiken unattraktiv zu machen, müssen die Hürden für den Gewinnabschöpfungsanspruch herabgesetzt werden. "Die Verbraucherverbände benötigen ein scharfes Schwert, um für eine effektive Marktbereinigung zu sorgen", erklärt Billen.
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes ist der Rechtsrahmen hierzu an mehreren Punkten anzupassen:
- Die Hürden für ein Verfahren müssen herabgesetzt, die Nachweispflicht vereinfacht werden.
- Künftig sollten Firmen schon bei grober Fahrlässigkeit und nicht erst bei vorsätzlichen Verstößen sanktioniert werden.
- Die Beweisführung beim kausalen Zusammenhang zwischen Erträgen und unlauterem Wettbewerb muss erleichtert werden.
- Der Geltungsbereich der Gewinnabschöpfung muss auf rechtswidrige Geschäftsbedingungen und Verletzungen von Verbraucherschutzrechten ausgeweitet werden. Bislang gilt er nur für den Bereich unlauterer Wettbewerb.
- Der Staat muss das Prozesskostenrisiko absichern, etwa durch eine Bürgschaft. Denn die Erlöse fließen ebenfalls in die Bundeskasse.
- Unrechtmäßig erzielte Erträge, die zurückbezahlt werden müssen, sollten in eine Stiftung fließen. Aus dieser könnten die klagenden Verbände ihre Verfahren finanzieren.
LG Heilbronn, Vergleich vom 11. Dezember 2008, Az. 23 O 136/05
OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2006, Az. 2 U 58/06
Foto der Übergabe des Schecks an Justizministerin Zypries rechts auf der Seite unter Links.
Datum der Urteilsverkündung: 16.01.2009