Datum: 18.07.2017

Telefonanbieter darf rechtswidrige Gebühren nicht behalten

vzbv gewinnt vor Gericht gegen mobilcom-debitel

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Quelle: photocase.com - RinaH

  • vzbv gewinnt Gewinnabschöpfungsverfahren vor dem Landgericht Kiel.
  • mobilcom-debitel muss Profite aus rechtswidriger Gebührenklausel an die Staatskasse abführen.
  • Rückzahlung an Verbraucher erleichtern: vzbv fordert Einführung der Musterfeststellungsklage.

Die mobilcom-debitel GmbH muss Gewinne aus einer rechtswidrigen Nichtnutzungsgebühr an die Staatskasse abführen. Das Landgericht Kiel verurteilte das Unternehmen zur Zahlung eines sechsstelligen Betrages. Geklagt hatte der vzbv in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren.

Vorausgegangen war ein Unterlassungsurteil zu einer AGB-Klausel, nach der Verbraucherinnen und Verbraucher eine Strafe für die Nichtnutzung ihres Mobilfunkvertrages zahlen sollten. Das Landgericht Kiel urteilte nun, dass der Telefonanbieter die mit dieser unrechtmäßigen Gebühr erzielten Profite in Höhe von insgesamt knapp 420.000 Euro mit Zinsen an die Staatskasse abführen muss. Einen Teilbetrag hat das Unternehmen bereits im April 2017 anerkannt und gezahlt. Seit 2004 können Unternehmen in bestimmten Fällen dazu verurteilt werden, Gewinne aus vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen wieder herauszugeben.

„Wir haben mit diesem Verfahren dafür gesorgt, dass mobilcom-debitel seine Unrechtsgewinne nicht einfach behalten darf“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Vor Gericht war es zum Streit über die Höhe der abzuführenden Gewinne gekommen.

Strafgebühr ist unzulässig

Mobilcom-debitel hatte Verbrauchern einen Telefonvertrag mit der Bezeichnung Vario 50 / Vario 50 SMS T-Mobile zu einem monatlichem Preis von 14,95 EUR angeboten. Mit seinen AGB wollte das Unternehmen Kunden, die den Anschluss in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht aktiv nutzten, eine zusätzliche Strafgebühr in Höhe von 4,95 EUR monatlich in Rechnung stellen. Diese Klausel war dem Betreiber nach einer Unterlassungsklage des vzbv bereits im Juli 2012 durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht rechtskräftig untersagt worden.

Musterfeststellungsklage muss kommen

Trotz des juristischen Erfolgs: Die Gewinnabschöpfung eignet sich nur für Streuschäden, das heißt, wenn sich viele kleine Einzelschäden zu hohen Gewinnsummen addieren. Bei höheren Schäden muss die Rückzahlung an die betroffenen Verbraucher Vorrang haben. Hierfür fordert der vzbv die Einführung einer Musterfeststellungsklage, die Rückzahlungen an Verbraucher erleichtern würde. „Ein Gesetzentwurf liegt seit 2016 vor und muss in der kommenden Legislaturperiode endlich umgesetzt werden“, sagt Roland Stuhr, Referent im Team Recht und Handel des vzbv.

Der vzbv fordert darüber hinaus, dass abgeschöpfte Unrechtsgewinne nicht ziellos in die Staatskasse fließen, sondern zur Förderung des Verbraucherschutzes verwendet werden sollten. „Gewinnabschöpfungsverfahren sind mühselig, dauern lange und können sehr teuer werden. Die abgeschöpften Gewinne, die Verbraucher ja zu Unrecht zahlen mussten, sollten deshalb auch zur Finanzierung neuer Verfahren verwendet werden“, so Stuhr.

Am 24. September 2017 ist Bundestagswahl. Der vzbv fordert von den Parteien, die Bedürfnisse von Verbrauchern in den Programmen, im Wahlkampf und im Koalitionsvertrag in den Fokus zu stellen. Eine Kernforderung des vzbv umfasst die Einführung einer Musterfeststellungsklage. Weitere Informationen finden Sie hier und unter dem Hashtag #VerbraucherZählen.

 

Zu diesem Urteil liegen aktuellere Urteile vor!

Datum der Urteilsverkündung: 14.06.2017
Aktenzeichen: 4 O 95/13
Gericht: Landgericht Kiel

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Mobilcom-Debitel Gewinnabschöpfung Nichtnutzungsgebühr - Teil-Anerkenntnisurteil Landgericht Kiel (4 O 95/13), rechtskräftig

Mobilcom-Debitel Gewinnabschöpfung Nichtnutzungsgebühr - Teil-Anerkenntnisurteil Landgericht Kiel (4 O 95/13), rechtskräftig

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Mobilcom-Debitel Gewinnabschöpfung Nichtnutzungsgebühr - Schlussurteil Landgericht Kiel (4 O 95/13), nicht rechtskräftig

Mobilcom-Debitel Gewinnabschöpfung Nichtnutzungsgebühr - Schlussurteil Landgericht Kiel (4 O 95/13), nicht rechtskräftig

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Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

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