WhatsApp darf für seinen Messenger-Dienst in Deutschland nicht mehr englischsprachige Vertragsbedingungen verwenden. Auch beim Impressum muss WhatsApp nachbessern. Das hat das Landgericht Berlin nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Update, 11.3.2015:
WhatsApp Inc. hat fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 9. Mai 2014 eingelegt. Das Landgericht hob daraufhin die ursprüngliche Entscheidung des Versäumnisurteils teilweise wieder auf. Die Richter urteilten zwar, dass das Impressum unvollständig sei. Sie bestätigten die Einschätzung des vzbv, dass wichtige Pflichtangaben fehlen. In Bezug auf die englischsprachigen Geschäftsbedingungen wies das Landgericht die Klage des vzbv aber ab. Begründung: Der vzbv sei nicht klagebefugt. (Az. 15 O 44/13)
Der vzbv hat gegen die Entscheidung Berufung vor dem Berliner Kammergericht eingelegt. (Az. 5 U 156/14)
WhatsApp stellt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in englischer Sprache zur Verfügung. Dies sei Verbrauchern in Deutschland nicht zumutbar, da nicht zu erwarten sei, dass alle die Vertragsbedingungen ohne Weiteres verstehen. So urteilten die Richter des Landgerichts Berlin.
Geklagt hatte der vzbv gegen den Messenger-Dienst WhatsApp. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren. Allerdings sind sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutzhinweise nur in englischer Sprache verfasst. Und das obwohl der Dienst in deutscher Sprache beworben wird und der Vertrag ansonsten auch in Deutsch verfasst ist.
Unvollständiges Impressum
Darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese sind jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
Auf der Internetseite des Unternehmens waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in welches das Unternehmen eingetragen ist- Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“, hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das Gericht hielt diese Anbieterangaben für unzureichend und gab damit der Klage des vzbv statt.
Versäumnisurteil mit zweiwöchiger Frist
Gegen WhatsApp erging ein Versäumnisurteil, da das Unternehmen laut Gericht die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatte. WhatsApp hat zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen, ansonsten wird es rechtskräftig. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, muss WhatsApp zukünftig in Deutschland auch deutschsprachige Vertragsbedingungen verwenden.
Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 09.05.2014 – 15 O 44/13, nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 27.05.2014
Aktenzeichen: 15 O 44/13
Gericht: Landgericht Berlin
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