- Wesentliche Rechte von Verbrauchern werden eingeschränkt.
- Klausel ist unübersichtlich, missverständlich und intransparent.
- Fluggesellschaft verlagert Marktrisiken einseitig auf Fluggäste.
Zu einem günstigen Preis einen Flug buchen, später von höheren Kosten überrascht werden – dieser im Kleingedruckten geregelten Praxis hat das Landgericht Berlin nun einen Riegel vorgeschoben. Wenn Kosten für eine Fluggesellschaft steigen, darf diese nicht einfach den Flugpreis nach der Buchung mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erhöhen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Air Berlin. Die Fluggesellschaft darf solche Klauseln nun nicht mehr verwenden.
„Air Berlin konnte so mit einem niedrigen Preis werben, an den die Fluggesellschaft aber nach der Buchung nicht immer gebunden war“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
Unverständliches Juristendeutsch statt klarer Worte
Ganze 272 Wörter oder 2.100 Zeichen enthielt die Preisanpassungsklausel in den AGB von Air Berlin – ohne Absätze, Aufzählungs- oder Gliederungspunkte. Das Landgericht Berlin hat diese Klausel in seinem Urteil vom 14. Februar 2017 für unwirksam erklärt. In kompliziertem Juristendeutsch verwies das Unternehmen auf Risiken höherer Treibstoffkosten, Veränderungen bei Steuern und Gebühren, Emissionszertifikationskosten und Wechselkursänderungen. In Fällen, bei denen diese Kosten um mehr als zehn Prozent stiegen, hatte Air Berlin den gebuchten Flugpreis nachträglich erhöhen können.
Die Richter sahen in der Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Danach müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Dem werde die Klausel aufgrund ihrer unübersichtlichen Struktur und den sehr komplizierten Formulierungen nicht gerecht.
Typisches Unternehmer- und Marktrisiko
Außerdem ermögliche die Preisanpassungsklausel nach Auffassung des Gerichts zum großen Teil eine unzulässige einseitige Verlagerung von Marktrisiken. Das betreffe insbesondere zusätzliche Kosten aufgrund von Wechselkursänderungen. Auch ein vorgesehenes Rücktrittsrecht bei Preiserhöhungen von mehr als fünf Prozent gleiche Nachteile für Verbraucher nicht aus. „Wir konnten mit unserer erfolgreichen Klage einmal mehr zeigen, dass viele günstige Angebote zu Mogelpackungen werden können. Das muss endlich ein Ende haben“, so Hoppe.
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.02.2017 - Az 16 O 11/16 -, nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2017