- BGH verbietet Voreinstellungen, die die freie Entscheidung gegen eine Reiseversicherung erschweren und Zusatzkosten verschleiern.
- Eine Reiseversicherung muss durch klare Buttons an- oder wegklickbar sein.
- Eine Servicepauschale, die nur bei Bezahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel erlassen wird, ist in den Endpreis einzurechnen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verbietet der in London ansässigen Betreiberin des Reiseportals opodo.de, Verbraucherinnen und Verbrauchern durch bestimmte Voreinstellungen bei der Buchung die freie Entscheidung gegen eine Reiseversicherung zu erschweren und Zusatzkosten zu verschleiern. „Der Online-Buchungsablauf einer Reise über opodo.de drängt Verbraucher dazu, eine Versicherung abzuschließen und damit mehr zu zahlen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Der vzbv hatte geklagt und bis zur letzten Instanz gewonnen.
Der BGH sieht in der Voreinstellung von opodo.de, die Buchungen ohne Reiseversicherung erschwert, einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdiensteverordnung. Bei der Buchung einer Reise auf dem Portal erschien zunächst ein Fenster mit der Möglichkeit, eine Reiseversicherung abzuschließen oder nicht. Nach Anklicken der Auswahl „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst“ erschien ein Fenster mit dem Titel „Sie haben entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen.“ Darin war ein grafisch und farblich hervorgehobenes Klick-Feld vorgesehen „Weiter – ich möchte abgesichert sein“. Dieses Feld war größer und fiel erheblich mehr ins Auge als der danebenstehende, nur unterstrichene Satz „Weiter ohne Versicherung“.
Laut BGH erfülle die Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht die Voraussetzungen einer klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten. „Der Buchende sollte offenbar dazu verleitet werden, eine Versicherung abzuschließen. Das ist nicht tragbar“, so Hoppe.
Die Richter monierten außerdem den Einsatz einer Servicepauschale, die bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel fällig wurde. Nur Verbraucher, die ihre Reise per American-Express-Karte bezahlen wollten, mussten die Servicepauschale nicht entrichten. Wählte der Verbraucher ein bestimmtes Reiseziel aus, zeigte die Trefferliste automatisch nur Preise, die galten, wenn mit der American-Express-Karte bezahlt wurde. Dies sah der BGH als Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe an. Kunden, die nicht die American-Express-Karte nutzten, konnten demnach die Preise nicht vergleichen.
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil erneut die Verpflichtung, bei Reisebuchungen Preise und Zusatzkosten transparent und klar darzustellen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2016, Az.: I ZR 160/15
Datum der Urteilsverkündung: 29.09.2016
Aktenzeichen: I ZR 160/15
Gericht: Bundesgerichtshof
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